Betreff
Beschaffung von Lüftungstechnik und CO2-Ampeln für die Grundschulen
Vorlage
053/2021 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert zurzeit den Einbau von Fensterlüftungsanlagen u. a. in Grundschulen mit 80 %.

Die Grundschule in Clenze ist die einzige Schule mit einer vorhandenen Lüftungsanlage.

 

Alle anderen Grundschulen könnten im Rahmen des Förderprogramms mit einer Lüftungsanlage, welche fest in den Fenstern verbaut ist, ausgestattet werden.

Diese Lüftungsanlagen sind mit einer Wärmerückgewinnung ausgestattet.

Die nötigen Anträge wurden beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. Die Zuwendungsbescheide sind bereits erteilt worden.

 

Die Kosten für den Einbau eines Lüftungsgerätes belaufen sich pro Klassenzimmer auf ca. 33.400,00 € inkl. Planungskosten und aller Nebenarbeiten (Anpassung Fenster, Elektroerschließung).

 

Der Zweckbindungszeitraum für die Anlagen beträgt 3 Jahre.

Es ist zu entscheiden, ob und wenn ja, in welchen Schulen die Lüftungsanlagen eingebaut werden sollen.

 

Die Anzahl der Klassen- und Fachunterrichtsräume beträgt für die

 

·                     Grundschule Lüchow – 25

(20 Klassenräume, 1 Werkraum, 1 Musikraum, 1 Lehrküche, 1 Bibliothek mit PC´s, 1 PC-Raum)

 

·                     Grundschule Trebel – 4

(3 Klassenräume und 1 Container)

 

·                     Grundschule Lemgow – 6

(4 Klassenräume, 1 Werkraum, 1 Bibliothek)

 

·                     Grundschule Küsten – 4

(4 Klassenräume)

 

·                     Grundschule Wustrow – 12

(9 Klassenräume, 1 Werkraum, 1 Lehrküche, 1 PC-Raum)

 

·                     Grundschule Clenze - Außenstelle Schnega – 1

 

Klassen- und Fachunterrichtsräume gesamt: 48

 

Sollen in allen Klassen- und Fachunterrichtsräumen in allen Grundschulen Lüftungsanlagen eingebaut werden, würde dies Investitionskosten in Höhe von 1.600.000,00 € bedeuten.

Die Förderung würde sich auf 1.280.000 € belaufen, sodass der Eigenanteil für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) bei 320.000,00 € liegt.

 

Die Ausgaben in Höhe von 1.600.000,00 € sollen von der Inv.-Nr. 18.004 für den Neubau der Grundschule in Wustrow (Wendland) umgewidmet werden. Die Ausgaben für den Bau der Grundschule werden neu angesetzt, sobald die Planung abgeschlossen ist.

 

Der Eigenanteil der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) in Höhe von 320.000,00 € muss über Kredite finanziert werden.

 

Des Weiteren fördert das Land Niedersachsen nochmals die Beschaffung von CO²-Ampeln. Die Förderquote beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Allerdings betragen die maximalen zuwendungsfähigen Ausgaben nach dem aktuellen Entwurf der Förderrichtlinie 100,00 €, sodass es pro CO²-Ampel eine maximale Förderung von 80,00 € gibt.

Eine CO²-Ampel kostet, je nach Modell, ungefähr 200,00 €, sodass bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ein Eigenanteil von rund 120,00 € pro CO²-Ampel verbleibt.

 

Acht CO²-Ampeln (Grundschule Clenze fünf Stück und Grundschule Lüchow drei Stück) sind im Rahmen des ersten Förderprogramms zur sächlichen Schutzausstattung beschafft worden. Mehr Bedarf wurde von den Grundschulen nicht gesehen. Insgesamt sind in allen Grundschulen 56 Klassen- und Fachunterrichtsräume vorhanden.

 

Es ist zu entscheiden, ob die übrigen Klassen- und Fachunterrichtsräume auch mit CO²-Ampeln ausgestattet werden sollen und dafür ein Förderantrag gestellt werden soll.

 

Die Beschaffung der CO²-Ampeln würde Kosten in Höhe von 9.600,00 € (56 Unterrichtsräume – acht vorhandene CO²-Ampeln = Bedarf an 48 CO²-Ampeln) verursachen. Diese Kosten werden aus dem laufenden Haushalt des Produktes 21.1.1 getragen. 

 


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

 

 

 

Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im Haushaltsjahr:

1.600.000,00 Lüftungsanlagen

 

9.600,00 € CO²-Ampeln

 

 

 

Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt?

x

Ja, im Haushaltsansatz insgesamt:

9.600,00

 

Produkt/Sachkonto bzw. Investition: (CO2-Ampeln)

21.1.1

x

Nein; (Lüftungsanlagen)

 

Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich?

x

Nein

 

 

Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition:

 

 

 

Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht?

x

Ja (CO²-Ampeln)

 

Nein, ÜPL

 

 

Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle:

 

 

Erwartete Mindereinnahme:

 

 

Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten?

 

Nein

x

Ja, Höhe?

Siehe ergänzende Erläuterungen!

 

Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)?

 

Nein

x

Ja, Sachkonto/Kostenstelle:

 

Höhe:

Lüftungsanlagen – 1.280.000,00 €

 

CO²-Ampeln – 3.840,00 €

 

Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft?

x

Nein

 

Ja

 

Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

Die finanzielle Belastung für die Anschaffung der Lüftungsanlagen in den Folgejahren beläuft sich auf rund 35.500,00 € Abschreibungen pro Jahr. Die Lüftungsanlagen werden über einen Zeitraum von neun Jahren abgeschrieben.

Außerdem fallen noch Stromkosten sowie Kosten für Wartungen und Instandhaltungen an, dessen Höhe kann zurzeit noch nicht beziffert werden.

 

Die finanzielle Belastung für die Anschaffung der CO²-Ampeln beträgt für das Haushaltsjahr abzüglich der Zuschüsse 5.760,00 €. Für die CO²-Ampeln fallen lediglich Stromkosten als Folgekosten an.

 


Der Schul-, Jugend- und Sozialausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,

 

a)        die Klassen- und Fachunterrichtsräume in den Grundschulen

___________________________________________________________ mit einer Fensterlüftungsanlage auszustatten.

 

b)        Die Klassen- und Fachunterrichtsräume in den Grundschulen ___________________________________________________________ mit einer CO²-Ampel auszustatten.

 

c)         Für die Punkte a) und b) sind die entsprechenden Förderprogramme des Bundes bzw. des Landes zu nutzen.

 

d)        Die Verwaltung wird beauftragt, die unter a) bis c) beschlossenen Punkte in einem Nachtragshaushalt abzuarbeiten.