Aufgrund eines Antrages auf Errichtung einer Tempo-30-Zone in Seerau hat
der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) in seiner Sitzung am 2. Juni 2021
entschieden, alle Ortsteile der Stadt Lüchow (Wendland) zu betrachten. Hierzu
waren die Ortsvertrauensleute aufgefordert, bis zum 15. August 2021
entsprechende Vorschläge zu machen und dies auf Karten darzustellen.
Zwischenzeitlich sind für alle Ortsteile Rückmeldungen eingegangen.
Außer in den Ortsteilen Banneick, Saaße und Weitsche wird in allen
anderen Ortsteilen eine Geschwindigkeitsbegrenzung gewünscht. Die genauen Pläne
werden in der Sitzung des Fachausschusses vorgestellt.
Grundsätzlich ist zwischen Tempo-30-Zonen und der Beschränkung auf 30
km/h auf bestimmten Streckenabschnitten zu unterscheiden. Eine Tempo-30-Zone
macht nur in einem abgeschlossenen Bereich mit mehreren Straßen Sinn. In dieser
Zone gilt dann rechts vor links. Bei einer einzelnen Straße ohne Einmündungen
ist eine Streckenbegrenzung auf 30 km/h zu wählen.
Sofern sich die Stadt Lüchow (Wendland) für ein Verfahren zur
Einrichtung von Tempo-30-Zonen oder einer Streckenbegrenzung auf 30 km/h
entschließt, ist ein Antrag an die zuständige Verkehrsbehörde zu stellen. Diese
entscheidet dann über den Antrag. Rechtsgrundlage ist dabei u. a. § § 45 Absatz 1 c der
Straßenverkehrsordnung. Danach können Tempo-30-Zonen innerhalb geschlossener
Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und
Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, im Einvernehmen mit der
Gemeinde angeordnet werden.
Für eine Streckenbeschränkung gilt § 45
Absatz 9. Danach sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der
besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen für
den fließenden Verkehr dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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Nein |
X |
Ja, weitere Ausführungen |
Gesamtkosten/-einnahmen der Maßnahme im
Haushaltsjahr: |
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€ |
Ist die Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt? |
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Ja, im Haushaltsansatz insgesamt: |
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€ |
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Produkt/Sachkonto bzw. Investition: |
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Nein; |
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Ist eine außerplanmäßige Ausgabe erforderlich? |
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Nein |
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Ja, bei Produkt/Sachkonto bzw. Investition: |
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Deckung durch Sachkonto/Kostenstelle: |
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Ist der Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten
Einnahmen erreicht? |
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Ja |
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Nein, ÜPL |
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€ |
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Deckung bei Sachkonto/Kostenstelle: |
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Erwartete Mindereinnahme: |
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€ |
Auswirkungen auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es
jährliche Folgekosten? |
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Nein |
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Ja, Höhe? |
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€ |
Gibt es eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen,
Zuschüsse)? |
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Nein |
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Ja, Sachkonto/Kostenstelle: |
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Höhe: |
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€ |
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Ist die Gegenfinanzierung dauerhaft? |
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Nein |
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Ja |
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Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Kosten für die verkehrsbehördliche Anordnung sowie für die
Umsetzung, also die Beschaffung und Aufstellung der jeweiligen Verkehrszeichen.
Die Höhe der Kosten ist abhängig davon,
ob und wie viele Zeichen von der Stadt Lüchow (Wendland) beantragt und
letztendlich von der Verkehrsbehörde genehmigt werden.
Entsprechende Kosten stehen bei der
Kostenstelle 625002 (Straßenunterhaltung) für 2022 zur Verfügung.
Der Ausschuss für Straßen, Wege,
Planung beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat
vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der
Stadt Lüchow (Wendland) beschließt,
a) einen
Antrag an die zuständige Verkehrsbehörde für die Einrichtung von Tempo-30-Zonen
oder Strecken für folgende Ortsteile………..………………….zu stellen.
ODER
b) keinen
Antrag an die zuständige Verkehrsbehörde zu stellen.