a) Abwägung der Stellungnahmen b) Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Absatz 2 BauGB
Es liegt ein Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik – Am Rehbecker
Weg“ vor. Die 141. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet
Photovoltaik“ ist notwendig, um die Realisierung und den Betrieb einer
Freiflächenphotovoltaikanlage mit Speicheroption einschließlich der
erforderlichen Nebenanlagen ausweisen zu können. Der Geltungsbereich der
Änderung umfasst das Flurstück 47, Flur 30, Gemarkung Lüchow.
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat daraufhin in seiner
Sitzung am 16. Juli 2020 die 141. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Sondergebiet Photovoltaik“ gefasst.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt.
Während der ersten Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine Stellungnahme
von einem Bürger aus Zernien eingegangen und bei der frühzeitigen Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben der Landkreis
Lüchow-Dannenberg, Avacon Netz GmbH, Vodafone Kabel Deutschland GmbH und die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßen und Verkehr eine Stellungnahme
abgegeben.
Die Stellungnahmen und die dazu erarbeiteten Abwägungsvorschläge sind
der Sitzungsvorlage beigefügt.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu
empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,
a) über die Stellungnahmen wird, wie in den Anlagen, die der
Sitzungsvorlage Nr. 062/2021 ST vom 20.09.2021 beigefügt sind, dargestellt,
entschieden
und
b) der Entwurf der 141. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Sondergebiet Photovoltaik“ wird mit der Begründung und den wesentlich bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats gemäß §
3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Parallel erfolgt die erneute Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB.