Ein Handwerksbetrieb ist an den Bürgermeister der Stadt mit der Bitte um
Unterstützung bei Beantragung einer Parkberechtigung herangetreten.
Rechtsgrundlage für eine solche Berechtigung ist § 46 der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden in
bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller u. a.
Ausnahmen von der Parkscheinpflicht genehmigen.
Die Stadt hat hier keine Zuständigkeit. Sie wäre allerdings durch den
Ausfall von Parkgebühren betroffen. Zuständig für die Erteilung solcher
Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO ist die Samtgemeinde als zuständige
Straßenverkehrsbehörde. Die Stadt kann sich hier allenfalls zustimmend äußern.
Die Samtgemeinde hat über diese Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden.
Seitens der Verwaltung werden solche generellen Ausnahmegenehmigungen
eher kritisch gesehen. Eine solche Parkerlaubnis bietet insbesondere keine Gewähr
dafür, dass an der Einsatzstelle des Handwerkes auch tatsächlich ein Parkplatz
frei ist.
Hier kann und sollte im Einzelfall, insbesondere auch bei größeren
Baustellen, eine verkehrsbehördliche Anordnung beantragt werden, die eine
Absperrung vor der Baustelle erlaubt. So wird auch schon vielfach verfahren.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Ggf. Ausfall
von Parkgebühren, sofern Ausnahmegenehmigungen beantragt und erteilt werden.
Ohne!