Betreff
Handwerkerparken in der Stadt Lüchow (Wendland)
Vorlage
025/2022 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Ein Handwerksbetrieb ist an den Bürgermeister der Stadt mit der Bitte um Unterstützung bei Beantragung einer Parkberechtigung herangetreten.

 

Rechtsgrundlage für eine solche Berechtigung ist § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller u. a. Ausnahmen von der Parkscheinpflicht genehmigen.

 

Die Stadt hat hier keine Zuständigkeit. Sie wäre allerdings durch den Ausfall von Parkgebühren betroffen. Zuständig für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO ist die Samtgemeinde als zuständige Straßenverkehrsbehörde. Die Stadt kann sich hier allenfalls zustimmend äußern.

Die Samtgemeinde hat über diese Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

 

Seitens der Verwaltung werden solche generellen Ausnahmegenehmigungen eher kritisch gesehen. Eine solche Parkerlaubnis bietet insbesondere keine Gewähr dafür, dass an der Einsatzstelle des Handwerkes auch tatsächlich ein Parkplatz frei ist.

 

Hier kann und sollte im Einzelfall, insbesondere auch bei größeren Baustellen, eine verkehrsbehördliche Anordnung beantragt werden, die eine Absperrung vor der Baustelle erlaubt. So wird auch schon vielfach verfahren.

     


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

X

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 

Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

 

Ggf. Ausfall von Parkgebühren, sofern Ausnahmegenehmigungen beantragt und erteilt werden.

 


Ohne!