Betreff
Haushalt Stadt Lüchow (Wendland) 2022; Beitrittsbeschluss nach § 58 Absatz 1 Nummer 9 NKomVG
Vorlage
035/2022 ST
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 7. Februar 2022 die Haushaltssatzung beschlossen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 wurde die Haushaltssatzung nebst Anlagen dem Landkreis Lüchow-Dannenberg als Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 29. April 2022 erging die Genehmigungsverfügung der Kommunalaufsicht gemäß § 120 Absatz 2 NKomVG für den Haushalt 2022 der Stadt Lüchow (Wendland). Zur Festsetzung der beantragten Kreditgenehmigung erging jedoch folgende Entscheidung:

 

„Die in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbeträge der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 1.048.600,00 € werden nur in Höhe eines Teilbetrages von 422.500,00 € genehmigt.

 

Zur Veröffentlichung und damit zum In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung müssen bestimmte Voraussetzungen geschaffen werden. Die Haushaltssatzung kann erst veröffentlicht werden und damit in Kraft treten, wenn ein sogenannter Beitrittsbeschluss gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 9 NKomVG zur Genehmigungsverfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 29. April 2022 seitens des Rates gefasst wird.

 

Stimmt der Rat der Reduzierung nicht zu, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Eine rechtswirksame Verkündung der Haushaltssatzung ist dann nicht möglich. In diesem Fall müssen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan überarbeitet, die Haushaltssatzung erneut beschlossen und der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.

 

Tritt der Rat durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten Gesamtbetrag für Kredite und/oder dem Höchstbetrag für Liquiditätskredite bei, entfaltet die erteilte (Teil-)Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit.

 

Im Rahmen des Beitrittsbeschlusses entscheidet die Vertretung auch über die Maßnahmen, die wegen der Kürzung der Kreditaufnahmen nicht durchgeführt werden können, aufgeschoben oder gestreckt werden müssen.

 

Begründung:

Für die Jahre 2022 bis 2025 plant die Stadt Lüchow (Wendland) durchgängig Fehlbeträge, die bestehende Rücklage ist nicht ausreichend, um den Fehlbetrag 2022 abzudecken. Der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nach § 110 NKomVG wurde nicht entsprochen und eine Erhöhung der Hebesätze für die Realsteuern wurde nicht vorgenommen. Wird der Haushaltsausgleich nicht erreicht, ist nach § 110 Absatz 8 NKomVG ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) zu erstellen. Aufgrund der Sonderregelung des § 182 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3 NKomVG für epidemische Lagen hat die Stadt Lüchow (Wendland) mit Beschluss vom 20. Juli 2021 auf die Aufstellung eines HSK verzichtet, die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist hiervon jedoch unbenommen.

 

Für 2022 werden Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 518.400,00 € erwartet. Dieser Betrag ist nur zu rund 1/3 ausreichend, um die investiven Auszahlungen zu decken. Bei nicht vorhandener dauernder Leistungsfähigkeit sind die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme durch die Kommune und derer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht gesondert zu begründen. Detaillierte Begründungen, warum die geplanten Investitionen im Haushaltsjahr 2022 in angesetzter Höhe erforderlich sind, wurden nicht anerkannt.

Die Kreditgenehmigung ist gemäß § 120 Absatz 2 Satz 3 NKomVG in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune in Einklang stehen.

Die Stadt Lüchow (Wendland) erreicht den Haushaltsausgleich voraussichtlich weder 2022 noch in den Jahren 2023 bis 2025 und ist damit nicht dauernd leistungsfähig in Sinne des § 23 KomHKVO. Aus vorstehenden Gründen wurde daher die Kreditgenehmigung entsprechend eingekürzt.

   


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Aufgrund der aktuellen Liquiditätslage ist eine Finanzierung der geplanten Investitionen 2022 im Haushaltsjahr 2022 nur bedingt möglich. Die geplanten Investitionen 2022 können womöglich nicht in voller Höhe umgesetzt werden, es sei denn, sie werden aus den liquiden Mitteln bestritten. Die eigene Finanzierung hat zur Folge, dass zum Jahresende der Kassenbestand um die Summe der ursprünglich geplanten Kreditaufnahme reduziert ausfallen könnte. Hierzu ist es erforderlich (s. o.), eine Prioritätenliste zu erstellen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionen Vorrang haben bzw. zurückgestellt oder zunächst nicht umgesetzt werden.

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt,

 

1.                                          a)           den Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 29. April 2022 zur Haushaltssatzung nebst Anlagen der Stadt Lüchow (Wendland) für das Haushaltsjahr 2022 hinsichtlich der Festsetzung der Kreditgenehmigung des § 2 in Höhe von 422.500,00 € statt beantragten 1.048.600,00 € und

 

b)           das Investitionsprogramm 2022 wird wie folgt abgearbeitet:

 

1.

 

2.

 

2.                  Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die geänderte Haushaltssatzung mit Stand vom 16.06.2022:

 

Geänderte Haushaltssatzung

der Stadt Lüchow (Wendland) für das Haushaltsjahr 2022

aufgrund des Beitrittsbeschlusses gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 9 NKomVG

 

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) in seiner Sitzung am 16. Juni 2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1.    im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf                                                        13.457.100,00 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf                                       15.189.300,00 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge                                                   0,00 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen                                   0,00 Euro

 

2.    im Finanzhaushalt

   mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit     12.875.600,00 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit   14.110.200,00 Euro

         

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit                                 518.400,00 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit                             1.567.000,00 Euro

     

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                             422.500,00 Euro

2.6.der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit                           422.500,00 Euro

       

Nachrichtlich Gesamtbetrag:

 

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes                                     13.816.500,00 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes                                   16.099.700,00 Euro

  Saldo                                                                                                                   -  2.283.200,00 Euro

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in Höhe von 422.500,00 Euro veranschlagt.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden im Jahr 2022 nicht veranschlagt.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.145.900,00 Euro festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

 

1.    Grundsteuer

1.1  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)    420 v. H.

1.2  für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                            420 v. H.

 

2.         Gewerbesteuer                                                                                                                           420 v. H.

 

 

§ 6

 

Gemäß § 12 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung wird die Wertgrenze für bauliche Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 20.000,00 € festgelegt. Bevor Investitionen oberhalb dieser Wertgrenzen durchgeführt werden, ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen. Für Investitionen unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt eine Folgekostenberechnung. Soweit dies im Einzelfall sinnvoll ist, wird auch für Investitionen unterhalb der genannten Wertgrenzen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich erstellt.

 

 

 

Lüchow (Wendland), 16. Juni 2022

Stadt Lüchow (Wendland)

 Der Stadtdirektor

                                                                                              (Liwke)