Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 7. Februar
2022 die Haushaltssatzung beschlossen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 wurde
die Haushaltssatzung nebst Anlagen dem Landkreis Lüchow-Dannenberg als
Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Mit Schreiben vom 29. April
2022 erging die Genehmigungsverfügung der Kommunalaufsicht gemäß § 120 Absatz 2
NKomVG für den Haushalt 2022 der Stadt Lüchow (Wendland). Zur Festsetzung der
beantragten Kreditgenehmigung erging jedoch folgende Entscheidung:
„Die in § 2 der
Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbeträge der Kreditaufnahmen für
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen in Höhe von 1.048.600,00 € werden
nur in Höhe eines Teilbetrages von 422.500,00 € genehmigt.
Zur Veröffentlichung und damit zum
In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung müssen bestimmte Voraussetzungen
geschaffen werden. Die Haushaltssatzung kann erst veröffentlicht werden und
damit in Kraft treten, wenn ein sogenannter Beitrittsbeschluss gemäß § 58
Absatz 1 Nummer 9 NKomVG zur Genehmigungsverfügung des Landkreises
Lüchow-Dannenberg vom 29. April 2022 seitens des Rates gefasst wird.
Stimmt der
Rat der Reduzierung nicht zu, gilt die Genehmigung als nicht erteilt. Eine
rechtswirksame Verkündung der Haushaltssatzung ist dann nicht möglich. In
diesem Fall müssen die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan überarbeitet, die
Haushaltssatzung erneut beschlossen und der Kommunalaufsicht zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Tritt der Rat
durch Beschluss dem von der Kommunalaufsicht genehmigten reduzierten
Gesamtbetrag für Kredite und/oder dem Höchstbetrag für Liquiditätskredite bei,
entfaltet die erteilte (Teil-)Genehmigung ihre Rechtswirksamkeit.
Im Rahmen des
Beitrittsbeschlusses entscheidet die Vertretung auch über die Maßnahmen, die
wegen der Kürzung der Kreditaufnahmen nicht durchgeführt werden können,
aufgeschoben oder gestreckt werden müssen.
Begründung:
Für die Jahre 2022 bis 2025 plant die Stadt
Lüchow (Wendland) durchgängig Fehlbeträge, die bestehende Rücklage ist nicht
ausreichend, um den Fehlbetrag 2022 abzudecken. Der Verpflichtung zum
Haushaltsausgleich nach § 110 NKomVG wurde nicht entsprochen und eine Erhöhung
der Hebesätze für die Realsteuern wurde nicht vorgenommen. Wird der
Haushaltsausgleich nicht erreicht, ist nach § 110 Absatz 8 NKomVG ein
Haushaltssicherungskonzept (HSK) zu erstellen. Aufgrund der Sonderregelung des
§ 182 Absatz 4 Satz 1 Ziffer 3 NKomVG für epidemische Lagen hat die Stadt
Lüchow (Wendland) mit Beschluss vom 20. Juli 2021 auf die Aufstellung eines HSK
verzichtet, die Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit ist hiervon jedoch
unbenommen.
Für 2022 werden Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit in Höhe von 518.400,00 € erwartet. Dieser Betrag ist nur
zu rund 1/3 ausreichend, um die investiven Auszahlungen zu decken. Bei nicht
vorhandener dauernder Leistungsfähigkeit sind die Notwendigkeit einer
Kreditaufnahme durch die Kommune und derer Genehmigung durch die
Kommunalaufsicht gesondert zu begründen. Detaillierte Begründungen, warum die
geplanten Investitionen im Haushaltsjahr 2022 in angesetzter Höhe erforderlich
sind, wurden nicht anerkannt.
Die Kreditgenehmigung ist gemäß § 120 Absatz
2 Satz 3 NKomVG in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen nicht
mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune in Einklang stehen.
Die Stadt
Lüchow (Wendland) erreicht den Haushaltsausgleich voraussichtlich weder 2022
noch in den Jahren 2023 bis 2025 und ist damit nicht dauernd leistungsfähig in
Sinne des § 23 KomHKVO. Aus vorstehenden Gründen wurde daher die Kreditgenehmigung
entsprechend eingekürzt.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
|||
|
Nein |
x |
Ja, weitere Ausführungen |
Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Aufgrund der aktuellen Liquiditätslage ist eine Finanzierung der geplanten Investitionen 2022 im Haushaltsjahr 2022 nur bedingt möglich. Die geplanten Investitionen 2022 können womöglich nicht in voller Höhe umgesetzt werden, es sei denn, sie werden aus den liquiden Mitteln bestritten. Die eigene Finanzierung hat zur Folge, dass zum Jahresende der Kassenbestand um die Summe der ursprünglich geplanten Kreditaufnahme reduziert ausfallen könnte. Hierzu ist es erforderlich (s. o.), eine Prioritätenliste zu erstellen, aus der zu entnehmen ist, welche Investitionen Vorrang haben bzw. zurückgestellt oder zunächst nicht umgesetzt werden.
Der
Verwaltungsausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Stadt Lüchow (Wendland) beschließt,
1.
a) den Beitritt zur
Genehmigungsverfügung des Landkreises Lüchow-Dannenberg vom 29. April 2022 zur
Haushaltssatzung nebst Anlagen der Stadt Lüchow (Wendland) für das
Haushaltsjahr 2022 hinsichtlich der Festsetzung der Kreditgenehmigung des § 2
in Höhe von 422.500,00 € statt beantragten 1.048.600,00 € und
b) das
Investitionsprogramm 2022 wird wie folgt abgearbeitet:
1.
2.
2.
Der Rat
der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt die geänderte Haushaltssatzung mit Stand
vom 16.06.2022:
Geänderte Haushaltssatzung
der Stadt Lüchow (Wendland)
für das Haushaltsjahr 2022
aufgrund des
Beitrittsbeschlusses gemäß § 58 Abs. 1 Ziffer 9 NKomVG
Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NKomVG) hat der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) in seiner Sitzung am 16. Juni
2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan
für das Haushaltsjahr 2022 wird
1.
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf 13.457.100,00
Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf 15.189.300,00
Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge 0,00 Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen 0,00 Euro
2.
im Finanzhaushalt
mit
dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 12.875.600,00 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit 14.110.200,00 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit
518.400,00 Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit
1.567.000,00 Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
422.500,00 Euro
2.6.der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
422.500,00 Euro
Nachrichtlich Gesamtbetrag:
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 13.816.500,00
Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 16.099.700,00
Euro
Saldo -
2.283.200,00 Euro
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden in
Höhe von 422.500,00 Euro veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden im Jahr 2022 nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite
zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 2.145.900,00 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das
Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1 für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 420 v. H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) 420 v. H.
2.
Gewerbesteuer 420 v. H.
§ 6
Gemäß § 12 Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung wird die Wertgrenze
für bauliche Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 20.000,00
€ festgelegt. Bevor Investitionen oberhalb dieser Wertgrenzen durchgeführt
werden, ist ein Wirtschaftlichkeitsvergleich durchzuführen. Für Investitionen
unterhalb dieser Wertgrenze erfolgt eine Folgekostenberechnung. Soweit dies im
Einzelfall sinnvoll ist, wird auch für Investitionen unterhalb der genannten
Wertgrenzen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich erstellt.
Lüchow (Wendland), 16. Juni 2022
Stadt Lüchow (Wendland)
Der
Stadtdirektor
(Liwke)