Betreff
Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2023
Vorlage
067/2022 SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Mit dieser Vorlage wird der Haushaltsplanentwurf für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegt.

 

Der Haushaltsplanentwurf wurde bereits in einer gemeinsamen Fraktionssitzung am 13. Oktober 2022 mit einem Fehlbetrag von 2.595.200,00 € vorgestellt. Der vorgestellte Entwurf berücksichtigte die verwaltungsseitigen Mittelanmeldungen inklusive stattgefundener Optimierungsgespräche mit allen Abteilungen.

 

Zwischenzeitlich sind die Änderungen aus den Fachausschüssen eingearbeitet worden, sodass sich der Fehlbetrag auf insgesamt 2.369.400,00 € in der Ergebnisrechnung verringert hat.

 

Die Änderungen aus den Fachausschüssen werden insgesamt zur Sitzung des Samtgemeindeausschusses vorgestellt und erläutert.

 

Nachfolgend wird der Planentwurf komprimiert dargestellt und die wichtigsten Ansätze erläutert.

 

Erleichterungen für die kommunale Haushaltswirtschaft

 

Epidemische Lage seit 2020

 

Mit dem „Gesetz zur Änderung niedersächsischer Rechtsvorschriften aus Anlass der COVID-19-Pandemie“ vom 15. Juli 2020 hat das Land auch das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geändert. Aus haushaltsrechtlicher Sicht ist die Einfügung des neuen § 182 Absatz 4 NKomVG mit Sonderregelungen für epidemische Lagen von besonderer Bedeutung. Unter der Voraussetzung, dass eine epidemische Lage nationaler oder landesweiter Tragweite offiziell festgestellt wird, gelten unter anderem folgende Erleichterungen für die kommunale Haushaltswirtschaft:

 

-              Fehlbeträge des ordentlichen und außerordentlichen Ergebnisses sind in der Bilanz gesondert auszuweisen und sollen in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gedeckt werden.

-              Die absolute Verschuldungsgrenze nach § 110 Absatz 7 Satz 1 NKomVG darf überschritten werden.

-              Der Rat kann beschließen, auf ein Haushaltssicherungskonzept zu verzichten, wenn der Fehlbetrag durch die epidemische Lage ausgelöst ist.

-              Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen ohne Deckung sind zulässig, wenn sie unmittelbar aus der epidemischen Lage resultieren.

 

Von dieser Regelung hat die Samtgemeinde mit Ratsbeschluss vom 08.12.2020 für das Haushaltsjahr 2021 und die zwei Folgejahre (2022 und 2023) Gebrauch genommen.

 

 

Folgen des Krieges in der Ukraine

 

Mit der Einführung der Erweiterung der o.g. gesetzlichen Regelung wurde nunmehr dieses um den Absatz 5 hinsichtlich der Folgen des Krieges in der Ukraine erweitert.

 

Von dieser Regelung sollte möglichst auch per Ratsbeschluss Gebrauch gemacht werden. Daher ist im Anhang der Beschlussvorschlag angeführt.

 

 

Ergebnishaushalt

Der Gesamtergebnishaushalt stellt die Erträge und Aufwendungen und das Ergebnis dar.

 

Der Ergebnishaushalt 2023 weist im Jahresergebnis einen Fehlbedarf von – 2.369.400,00 € aus. Die ordentlichen Erträge erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um 813.400,00 €. Die ordentlichen Aufwendungen erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr um 1.194.000,00 €.

 

Erläuterung der wichtigsten Erträge des Ergebnishaushaltes

 

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

 

 

Ergebnis

vorl. Ist

Ansatz

Ansatz

Bezeichnung

2021

2022

2022

2023

Schlüsselzuweisungen

10.319.472

10.929.104

10.905.400

9.919.300

Samtgemeindeumlage

8.138.720

8.112.888

8.106.300

9.041.900

Zuw. f. Aufgaben d. übertr. Wirkungskreises

512.232

518.920

554.000

517.000

Zuw. f. laufende Zwecke vom Land

153.570,15

119.989,02

75.800

88.200

Zuw. f. laufende Zwecke von Gemeinden

91.950

130.446,68

127.000

128.000

Zuw. f. lfd. Zwecke sonst. Bereich

 

 

 

 

Zuschüsse von übrigen Bereichen

14.888,97

9.240

6.600

6.600

Summe

19.235.876,81

19.820.587,70

19.775.000

19.701.000

 

 

Auflösungserträge aus Sonderposten

In der Bilanz sind als Sonderposten die erhaltenen Investitionszuwendungen und Investitionszuschüsse auszuweisen und entsprechend der Nutzungsdauer der damit finanzierten Vermögensgegenstände aufzulösen. Die Auflösung wird als Ertrag im Ergebnishaushalt veranschlagt. Auflösungserträge aus Sonderposten sind in Höhe von 541.800,00 € (Vorjahr 517.700,00 €) eingeplant.

 

 

Die öffentlich-rechtlichen Entgelte umfassen die Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und sind in Höhe von 509.600,00 € eingeplant. Sie vermindern sich gegenüber der Vorjahresplanung um 5.700,00 €.

 

 

Die privatrechtlichen Entgelte betragen 173.100,00 €, davon entfallen 117.900,00 € auf Mieteinnahmen.

 

 

Kostenerstattungen und Kostenumlagen sind in Höhe von 1.216.300,00 € eingeplant. Sie erhöhen sich gegenüber der Planung 2022 um 312.000,00 €.

Von den eingeplanten 1,2 Mio € entfallen planerisch 410.000,00 € auf die Personalkostenerstattungen, die die Stadt Lüchow (Wendland) erstatten muss.

 

 

Die sonstigen Erträge beinhalten mit 872.300,00 € im wesentlichen Bußgelder, Säumniszuschläge und die Erträge aus der Auflösung bzw. Herabsetzung von Personalrückstellungen. Hinzu kommt in 2023 erstmalig ein 2%iger Konsolidierungsbeitrag gemessen an den ordentlichen Aufwendungen. Dieser ist mit 508.500,00 € eingeplant worden.

 

 

Erläuterungen der wichtigsten Aufwendungen des Ergebnishaushaltes

 

Personal- und Versorgungsaufwendungen

 

 

 

 

Für Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen werden insgesamt

5.985.900,00 € eingeplant. Nach dem vorläufigen Ergebnis 2021 wurden 3.711.620,90 € benötigt und für 2022 bisher 3.085.204,70 € eingebucht.

 

In den folgenden Produkten werden für Unterhaltungssufwendungen und Bewirtschaftungsaufwendungen nachstehende Mittel benötigt:

 

Immobilienmanagement                             1.791.200 €        (2022                    1.703.400 €)

Allg. Sicherheit und Ordnung         483.200 €        (2022                       112.400 €)

Brandschutz                                                         562.300 €        (2022                       742.000 €)

Grundschulen                                      231.100 €        (2022                       270.000 €)

Straßen und Wege                                          1.329.400 €        (2022                    1.154.500 €)

 

Die Abschreibungen betragen für das kommende Jahr 1.079.800,00 €.

 

Zinsen und ähnliche Aufwendungen werden mit 367.700,00 € (Vorjahr: 301.400,00 €) geplant.

 

Die Transferaufwendungen werden insgesamt mit 7.849.000,00 € geplant und setzen sich folgendermaßen zusammen:

 

 

 

 

Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen werden mit insgesamt 1.375.600,00 € veranschlagt. Der Ansatz wird u. a. für Aufwandsentschädigungen (152.200,00 €), Geschäftsaufwendungen (487.700,00 €), Mitgliedsbeiträge (74.900,00 €), Erstattungen an Gemeinde und Gemeindeverbände (356.800,00 €), Erstattung an Übrige (128.300,00 €) und für Steuern, Versicherungen, Schadensfälle (156.800,00 €) benötigt.

 

 

Finanzhaushalt

 

Im Finanzhaushalt werden neben den zahlungswirksamen Vorgängen des Ergebnishaushalts die Investitionen der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und deren Finanzierung dargestellt.

 

Die Investitionen setzen sich aus folgenden Maßnahmen zusammen:

 

 

 

 

 

 

 

 

Es ergibt sich ein einzuplanender Kreditbedarf von über 6,0 Mio. €.

Bei einem angenommenen durchschnittlichen AfA-Satz von 2,1 % und einem derzeitigen Zinssatz für langfristige Kredite von 3,5 %, ergeben sich durch die eingeplanten Investitionen Folgekosten für Abschreibung und Verzinsung in Höhe von jährlich 337.000,00 €. Hinzu kommen bei einigen Investitionen weitere Folgekosten insbesondere für Unterhaltung und Bewirtschaftung.

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2023 mit seinen Bestandteilen und Anlagen ist dieser Sitzungsvorlage wird in digitaler Form zur Verfügung gestellt.

 

Gesamtbeurteilung der Haushaltslage

 

Wie bereits dargestellt erhöhen sich die Erträge im Vergleich zum Vorjahr um rund 813.400,00 € und die Aufwendungen erhöhen sich um rund 1.194.000,00 €.

 

Die Veränderungen bei den Erträgen sind im Wesentlichen auf folgende Ansätze zurückzuführen:

 

                               -     986 T€           Schlüsselzuweisungen

                               +    936 T€            Samtgemeindeumlage

                               +    312 T€            Kostenerstattungen

                               +    508 T€            Konsolidierungsbeitrag

                               +      12 T€            Zuweisungen vom Land

                               +      24 T€            Auflösungsposten

                               +        7 T€            Erträge aus Herabsetzung der Pensionsrückstellung

                               +    813 T€

 

Die Veränderungen bei den Aufwendungen sind im Wesentlichen auf folgende Positionen zurückzuführen:

 

                               +    682 T€            Personalaufwendungen

+    634 T€            Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen

-     203 T€           Transferaufwendungen

+      81 T€            Zinsaufwendungen

+    119 T€

 

 

 

Es lässt sich folgendes zusammenfassen:

 

  • Nach dem vorläufigen Ergebnis weist der Haushalt 2023 im Ergebnis einen Fehlbedarf von 2.369.400,00 € aus.
  • Ursache für den Fehlbetrag sind u.a. die zusätzlichen Aufwendungen hinsichtlich der Folgen des Krieges in der Ukraine, wie z. B. die Unterbringung, Betreuung und Preissteigerungen bei den Baumaterialien. Ebenfalls schlagen die Erhöhungen beim Gaspreis hoch zu Buche.
  • Der Umlagesatz für die Samtgemeindeumlage beträgt 44 %.
  • Der letzte geprüfte Jahresabschluss liegt für 2017 vor.
  • Der Kreditbedarf im Haushalt 2023 beträgt 6.023.600 Mio. €.
  • Der doppische Überschuss zum Ende 2021 beträgt voraussichtlich 786 T€. 

  


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

x

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 

 


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,

 

a)                   die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan 2023 mit seinen Bestandteilen und Anlagen (Stand 23.11.2022) mit folgenden Änderungen:

 

 

b)                  auf die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß der Ausnahmeregelung § 182 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 NKomVG für das Haushaltsjahr 2023 zu verzichten und dieses auch für die zwei Folgejahre (2024 und 2025) anzuwenden.