Durch einen Grundstückseigentümer wurde die Aufhebung des
Bebauungsplanes „Drawehner Straße/Wallstraße“ beantragt. Gemeint ist hier
sicherlich eine Teilaufhebung. Es handelt sich jeweils um Erschließungswege,
die im Bebauungsplan dargestellt, aber nicht realisiert worden sind.
Zum einen handelt es sich um eine geplante
Stichstraße, die von der Wallstraße über ein privates Grundstück zum Baugebiet
„Barges Garten“ verläuft. Die zweite Wegeverbindung ist eine Ringerschließung
der rückwärtigen Grundstücksteile zwischen Drawehner Straße und Wallstraße.
Der Antrag wird damit begründet, dass die
Bebauung in Barges Garten ohne die damals geplante Verbindung zur Wallstraße
abgeschlossen ist. Ferner habe die seit Jahrzehnten geplante rückwärtige
Erschließung trotz zweier Befragungen der Anwohner keine Zustimmung gefunden.
Aus Sicht der Verwaltung sollte an den
Festsetzungen des Bebauungsplanes festgehalten werden. Die Verbindung von der
Wallstraße zu Barges Garten dient nicht der Erschließung desselben, sondern der
Erschließung einer möglichen Bebauung im rückwärtigen Teil der Wallstraße. Auch
bei der Ringerschließung an der Wallstraße ist eine rückwärtige Erschließung
vorgesehen. Solche Bebauungen zählen zur Nachverdichtung im Innenbereich, denen
nach dem Raumordnungsrecht Vorrang vor neuen Bauflächen im Außenbereich zu
geben ist. Wenn hier im Bebauungsplan bereits solche Erschließungen vorgesehen
sind, sollte für mögliche zukünftige Entwicklungen an ihnen festgehalten
werden, auch wenn sie zurzeit nicht zu realisieren sind.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Ausschuss für Straßen, Wege, Planung, Klima beschließt, dem Verwaltungsausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, den Antrag auf Aufhebung
des Bebauungsplanes „Drawehner Straße/Wallstraße“ abzulehnen.