Das Niedersächsische
Gleichberechtigungsgesetz (NGG) vom 9. Dezember 2010 fordert im 4.
Teil, dass jede Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten erstmals bis
zum 31. Dezember 2011 jeweils für drei Jahre einen Gleichstellungsplan zu erstellen
hat. Der Gleichstellungsplan als solcher ist innerhalb von 6 Monaten nach
Ablauf der Geltungsdauer des vorhergehenden Plans den Beschäftigten zur
Kenntnis zu geben.
Als Grundlage für den neuen
Gleichstellungsplan dient eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigungsstruktur
und der zu erwartenden Veränderungen der Verwaltung und des
Kommunal-Service-Lüchow zum Stichtag 30. Juni 2023. Ziel ist es,
geschlechtsspezifische Unterrepräsentanzen abzubauen und die Vereinbarkeit von
Erwerbs- und Familienarbeit zu verbessern.
Die im Gleichstellungsplan festgelegten
Zielvorgaben und Maßnahmen müssen bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen,
Einstellungen, Beförderungen oder Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, beim
Personalabbau sowie bei der Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen beachtet
werden. Bei kleineren Verwaltungen ist der Gleichstellungsplan vor allem als
Analyseinstrument sinnvoll, weil eine Ausrichtung der Personalpolitik nach
statistischen Überlegungen, die sich bei so kleinen Gemeinden schnell verändern
können, nicht zielführend sein kann.
Die unter Punkt 5 ausgewiesene
Handlungsziele sind aber über die rein statistische Analyse hinausgehend
entwickelt und deshalb zu beachten. Der Gleichstellungsplan wurde unter
Mitwirkung der Verwaltungsleitung und der Gleichstellungsbeauftragten und des
Personalrates entwickelt.
Hat die
Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel
bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja,
weitere Ausführungen |
Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem
Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) beschließt die Fortschreibung des Gleichstellungsplans der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
2026.