Betreff
Anwendung des Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022
Vorlage
013/2024 ST
Aktenzeichen
N11.1.6.01-03
Art
Sitzungsvorlage Stadt

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) beschlossen. Hiermit sind für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen für die kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen worden, die es den Kommunen erlauben sollen, fehlende Jahresabschlüsse nunmehr zeitnah zu erstellen.

 

Konkret bedeutet dies, dass nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 davon abgesehen werden kann, den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG)  und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG zu erstellen und die Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung gemäß § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) aufzustellen.

Somit würde der Jahresabschluss aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz bestehen.

Zur besseren Verständlichkeit wird allerdings vorgeschlagen, im Rahmen des jeweiligen Abschlusses auch die einzelnen Budgets mit Betrachtung der Produkte auszuwerten, darzustellen und zu erläutern. Mögliche notwendige Beschlüsse zu Überschreitungen können so besser nachvollzogen werden.

Gemäß § 2 NBKAG kann die Vertretung ferner beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die Rechnungsprüfung, abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG, die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.

Sinn und Zweck des Beschleunigungsgesetzes ist, das Aufstellungs- und Prüfungsverfahren zu beschleunigen. Gerade im ländlichen Raum, insbesondere bei den Samtgemeinden, wurde der immense Aufwand, viele Abschlüsse aufstellen zu müssen, beklagt. Fehlendes Personal und mangelnde Bewerberlage waren einige der Gründe. Hier konnte die Samtgemeinde glücklicherweise personell exzellent nachsteuern. Nunmehr erwies sich bei Abarbeitung der Jahresabschlüsse das zuständige Rechnungsprüfungsamt als Nadelöhr. Derzeit dauert die Abarbeitung der Jahresabschlüsse beim Rechnungsprüfungsamt mindestens sechs Monate und bremst die Weiterarbeit im Sachgebiet aus.

Es wird daher empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um möglichst schnell die noch fehlenden Jahresabschlüsse fertigen und abschließen zu können.

Für die Stadt Lüchow (Wendland) liegen durch das Rechnungsprüfungsamt geprüfte und rechtskräftige Jahresabschlüsse bis einschließlich 2018 vor. Somit könnte für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022 von dem Beschleunigungsgesetz Gebrauch gemacht werden.  


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

Nein

x

Ja, weitere Ausführungen

 

 

Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:


Es werden Prüfgebühren in Höhe von insgesamt ca. 12.000,00 € eingespart.

 


 

  1. Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt, von dem § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) für die Jahresabschlüsse der Haushaltsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 Gebrauch zu machen. Demnach wird von der Erstellung des Anhanges nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 KomHKVO und der Erstellung der Teilrechnungen gem. § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 KomHKVO für die genannten Haushaltsjahre abgesehen.

  2. Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt gem. § 2 NBKAG, dass in den Haushaltsjahren 2019, 2020, 2021 und 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.