Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 das
Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) beschlossen. Hiermit
sind für einen befristeten Zeitraum Übergangsregelungen für die kommunalen
Jahresabschlüsse geschaffen worden, die es den Kommunen erlauben sollen,
fehlende Jahresabschlüsse nunmehr zeitnah zu erstellen.
Konkret bedeutet dies, dass nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 NBKAG durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der
Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 davon abgesehen
werden kann, den Anhang nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG)
und nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 NBKAG zu erstellen und die Teilergebnis- und
Teilfinanzrechnung gemäß § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 der Kommunalhaushalts- und
-kassenverordnung (KomHKVO) aufzustellen.
Somit würde der Jahresabschluss
aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz bestehen.
Zur besseren Verständlichkeit
wird allerdings vorgeschlagen, im Rahmen des jeweiligen Abschlusses auch die
einzelnen Budgets mit Betrachtung der Produkte auszuwerten, darzustellen und zu
erläutern. Mögliche notwendige Beschlüsse zu Überschreitungen können so besser
nachvollzogen werden.
Gemäß § 2 NBKAG kann die Vertretung
ferner beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die
Rechnungsprüfung, abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG, die Prüfung des
Jahresabschlusses nicht umfasst.
Sinn und Zweck des
Beschleunigungsgesetzes ist, das Aufstellungs- und Prüfungsverfahren zu
beschleunigen. Gerade im ländlichen Raum, insbesondere bei den Samtgemeinden,
wurde der immense Aufwand, viele Abschlüsse aufstellen zu müssen, beklagt.
Fehlendes Personal und mangelnde Bewerberlage waren einige der Gründe. Hier konnte
die Samtgemeinde glücklicherweise personell exzellent nachsteuern. Nunmehr
erwies sich bei Abarbeitung der Jahresabschlüsse das zuständige
Rechnungsprüfungsamt als Nadelöhr. Derzeit dauert die Abarbeitung der
Jahresabschlüsse beim Rechnungsprüfungsamt mindestens sechs Monate und bremst
die Weiterarbeit im Sachgebiet aus.
Es wird daher
empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um möglichst schnell die
noch fehlenden Jahresabschlüsse fertigen und abschließen zu können.
Für die Stadt Lüchow (Wendland) liegen durch das Rechnungsprüfungsamt geprüfte und rechtskräftige Jahresabschlüsse bis einschließlich 2018 vor. Somit könnte für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022 von dem Beschleunigungsgesetz Gebrauch gemacht werden.
Hat die
Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel
bewirtschaftet? |
|||
Nein |
x |
Ja,
weitere Ausführungen |
Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Es werden Prüfgebühren in Höhe von insgesamt ca. 12.000,00 € eingespart.
- Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland)
beschließt, von dem § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur
Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) für die Jahresabschlüsse der
Haushaltsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 Gebrauch zu machen. Demnach wird
von der Erstellung des Anhanges nach § 128 Abs. 2 Nr. 4 KomHKVO und der
Erstellung der Teilrechnungen gem. § 52 Abs. 3 und § 53 Abs. 3 KomHKVO für
die genannten Haushaltsjahre abgesehen.
- Der Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt gem. § 2 NBKAG, dass in den Haushaltsjahren 2019, 2020, 2021 und 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.