Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Sitzung am
7. Februar 2024 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse
(NBKAG) beschlossen. Hiermit sind für einen befristeten Zeitraum
Übergangsregelungen für die kommunalen Jahresabschlüsse geschaffen worden, die
es den Kommunen erlauben sollen, fehlende Jahresabschlüsse nunmehr zeitnah zu
erstellen.
Konkret bedeutet dies, dass nach § 1 Absatz
1 Nr. 1 NBKAG durch Beschluss der Vertretung bei der Aufstellung der
Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 davon abgesehen
werden kann, den Anhang nach § 128 Absatz 2 Nr. 4 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) und nach § 1
Absatz 1 Nr. 2 NBKAG zu erstellen und die Teilergebnis- und
Teilfinanzrechnung gemäß § 52 Absatz 3 und § 53 Absatz 3
der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung (KomHKVO) aufzustellen.
Somit würde der Jahresabschluss aus der
Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz bestehen.
Zur besseren Verständlichkeit wird
allerdings vorgeschlagen, im Rahmen des jeweiligen Abschlusses auch die
einzelnen Budgets mit Betrachtung der Produkte auszuwerten, darzustellen und zu
erläutern. Mögliche notwendige Beschlüsse zu Überschreitungen können so besser
nachvollzogen werden.
Gemäß § 2 NBKAG kann die Vertretung ferner
beschließen, dass in den Haushaltsjahren bis einschließlich 2022 die
Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Absatz 1 Nr. 1 NKomVG die
Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.
Sinn und Zweck des Beschleunigungsgesetzes
ist, das Aufstellungs- und Prüfungsverfahren zu beschleunigen. Gerade im
ländlichen Raum insbesondere bei den Samtgemeinden wurde der immense Aufwand,
viele Abschlüsse aufstellen zu müssen, beklagt. Fehlendes Personal und
mangelnde Bewerberlage waren einige der Gründe. Hier konnte die Samtgemeinde
glücklicherweise personell exzellent nachsteuern. Nunmehr erwies sich bei
Abarbeitung der Jahresabschlüsse das zuständige Rechnungsprüfungsamt als
Nadelöhr. Derzeit dauert die Abarbeitung der Jahresabschlüsse beim Rechnungsprüfungsamt
mindestens sechs Monate und bremst die Weiterarbeit im Sachgebiet aus.
Es wird daher
empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um möglichst schnell die
noch fehlenden Jahresabschlüsse fertigen und abschließen zu können.
Für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) liegen durch das Rechnungsprüfungsamt geprüfte und rechtskräftige Jahresabschlüsse bis einschließlich 2018 vor. Somit könnte für die Haushaltsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 von dem Beschleunigungsgesetz Gebrauch gemacht werden.
Hat die
Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel
bewirtschaftet? |
|||
Nein |
x |
Ja, weitere Ausführungen |
Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Es werden Prüfgebühren in Höhe von insgesamt ca. 26.000,00 € eingespart.
Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat zu empfehlen,
folgenden Beschluss zu fassen:
1)
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
beschließt, von dem § 1 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur
Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG) für die Jahresabschlüsse der
Haushaltsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022 Gebrauch zu machen. Demnach wird von
der Erstellung des Anhangs nach § 128 Absatz 2 Nr. 4 KomHKVO und
der Erstellung der Teilrechnungen gemäß § 52 Absatz 3 und § 53
Absatz 3 KomHKVO für die genannten Haushaltsjahre abgesehen.
2)
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
beschließt gemäß § 2 NBKAG, dass in den Haushaltsjahren 2019, 2020, 2021
und 2022 die Rechnungsprüfung abweichend von § 155 Absatz 1
Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.