Betreff
Antrag auf Aufstellung der "Kreuze ohne Haken" und Vorbehaltsbeschluss gemäß § 58 Absatz 3 NKomVG und Ergänzungs- bzw. Erweiterungsantrag der CDU-Fraktionsgruppe
Vorlage
022/2024 SG
Art
Sitzungsvorlage SG
Referenz-Antrag

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und HMM reicht den anliegenden Antrag vom 20. Februar 2024 auf Aufstellung von „Kreuze ohne Haken“ im räumlichen Einflussbereich (insbesondere Liegenschaften) der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) ein.

 

Laut Geschäftsordnung des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) müssen Anträge zur Aufnahme eines bestimmten Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung schriftlich spätestens 14 Tage vor der jeweiligen Ratssitzung bei der Verwaltung eingegangen sein. Der Antrag ist fristgerecht eingegangen und wurde auf die Tagesordnung für die Sitzung des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) am 13. März 2024 gesetzt. Der Rat entscheidet darüber, welchem Ausschuss die Anträge zur Vorbereitung überwiesen werden sollen.

 

Die Sitzung des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat am 13. März 2024 stattgefunden. Der Antrag wurde zur Vorbereitung in den Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) verwiesen.

 

Nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG beschließt der Samtgemeinderat (Vertretung) über Angelegenheiten, für die u.a. der Samtgemeindeausschuss (Hauptausschuss) zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. Ferner kann der Samtgemeinderat über die in Satz 1 genannten Angelegenheiten dann beschließen, wenn ihm diese vom Samtgemeindeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt werden (§ 58 Absatz 3 Satz 3 NKomVG).

 

Somit besteht die Möglichkeit durch Vorbehaltsbeschluss des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) sich die Beschlussfassung zur Aufstellung der „Kreuze ohne Haken“ insbesondere bei Liegenschaften der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) vorzubehalten. Dieser Beschluss bedarf der Vorbereitung durch den Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Lüchow (Wendland).

 

Für den Vorbehalt ist ein ausdrücklicher Beschluss des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) erforderlich. Über den Beschlussvorbehalt ist in einem von der Sachentscheidung gesonderten Beschluss zu entscheiden. Dieser muss vor der Sachentscheidung erfolgen. (Auszug aus dem Kommentar Peter Blum/ Torsten Baumgarten/ Herbert Freese u.a. zu § 58 Abs. 3 NKomVG RN 90-91)

 

Des Weiteren liegt ein Ergänzungs- bzw. Erweiterungsantrag von der CDU-Fraktionsgruppe vom 25. März 2024 zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und HMM auf Aufstellung der „Kreuze ohne Haken“ insbesondere bei Liegenschaften der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) vor. 


Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

 

x

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, er behält sich die Beschlussfassung hinsichtlich des Aufstellens der „Kreuze ohne Haken“, insbesondere bei Liegenschaften der Samtgemeinde Lüchow (Wendland), gemäß § 58 Absatz 3 Satz 1 NKomVG vor und zusätzlich

 

a.       die Aufstellung der „Kreuze ohne Haken“ insbesondere bei Liegenschaften der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zuzulassen

 

oder

 

b.       auf das Aufstellen der „Kreuze ohne Haken“ im und am Rathaus der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) und aller Einrichtungen zu verzichten und sich stattdessen der Berliner Erklärung des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes in der Fassung vom 24. Januar 2024 anzuschließen.