a) Grundsatzbeschluss
b) 159. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) „Sondergebiet Agri-Photovoltaik – Plate“ - Aufstellungsbeschluss -
Ein Vorhabenträger
beabsichtigt eine Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage (Agri-PVFFA) im Bereich
der Stadt Lüchow (Wendland) zu errichten. Ein Antrag auf Änderung des
Flächennutzungsplanes liegt vor. Der
Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 14/2 und 47/7, Flur 1,
Gemarkung Plate.
Bezüglich
der Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVFFA) wurden mehrere Abstimmungsgespräche
durchgeführt, sowie mehrere Beschlüsse gefasst. Dabei sind einige Vorgaben
entstanden, die einzuhalten sind. Hinzu kommt, dass die Samtgemeinde Lüchow
(Wendland) insgesamt ein Flächenkontingent von 300 ha für die Ausweisung
von Photovoltaik-Freiflächenanlagen zur Verfügung hat, welches sich auf die
einzelnen Mitgliedsgemeinden, anhand ihrer Größe, aufteilt. Die Stadt Lüchow
(W.) hat ein Flächenkontingent von 47,58 ha. Davon sind ca. 29,19
ha bereits für zwei Projekte vorgesehen. Das
Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Projekt hat eine Größe von ca.
7,65 ha.
Die
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat zu entscheiden, wie sie zukünftig mit Anträgen
auf Änderung des Flächennutzungsplanes für Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlagen
in Bezug auf das Flächenkontingent umgehen wird.
Bei der Festlegung des Kontingents von 300 ha ist man
bisher nur von PVFFA ausgegangen. Es ist zu entscheiden, ob die Agri-PVFFA auf
das Flächenkontingent angerechnet werden sollen, oder ob hier ein eigenes
Kontingent festgelegt werden soll.
Laut § 2 Absatz 5 Nr. 3 und 4 des Niedersächsischen
Klimagesetzes (NKlimaG) wird zwischen PVFFA und Agri-PVFFA unterschieden:
-
Photovoltaik-
Freiflächenanlagen (PVFFA) sind Anlagen die nicht auf, an oder in einem Gebäude
oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet ist.
-
Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlagen
(Agri-PVFFA) sind Anlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche so
errichtet werden, dass auch nach ihrer Errichtung eine landwirtschaftliche
Bewirtschaftung einschließlich einer maschinellen Bewirtschaftung auf
mindestens 85 % der Fläche weiterhin möglich ist.
Beide Anlagen tragen die Bezeichnung
Freiflächenanlagen.
Das Flächenziel von 0,5 %, welches sich gem. § 3
Absatz 1 Nr. 3 NKlimaG ergibt, sagt aus, dass die bilanzielle Deckung des
Energie- und Wasserstoffbedarfs in Niedersachsen durch erneuerbare Energien bis
2040 durch die Erzeugung von Strom durch Freiflächenanlagen auf
mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche bis zum Jahr 2033 erfolgen
soll, wobei auf das zu erreichende Flächenziel bereits Flächen angerechnet
werden, die für eine Nutzung durch Freiflächenanlagen ausgewiesen sind oder für
die eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen
vorliegt.
Daraus lässt
sich schließen, dass in dem
Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) zwar zwischen PVFFA und Agri-PVFFA
unterschieden wird, das Flächenziel von 0,5 % aber durch Freiflächenanlagen
erreicht werden soll und beide somit zum Flächenziel beitragen. Die Agri-PVFFA
könnte zu dem Kontingent von 300 ha angerechnet werden.
Für die beantragte Flächennutzungsplanänderung für
eine Agri-PVFFA bei Plate spielt es keine Rolle, ob diese Anlage auf das
Flächenkontingent anzurechnen ist, da wie vorstehend dargelegt, die Stadt
Lüchow (W.) noch ein ausreichendes Flächenkontingent zur Verfügung hat.
Die
159. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sondergebiet Agri-Photovoltaik –
Plate“ ist notwendig, um die Realisierung und den Betrieb einer Agri-PVFFA mit
Speicheroption einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen zu ermöglichen.
Das
Planungsbüro wird direkt vom Vorhabenträger beauftragt und vergütet.
Die
übrigen Kosten für die 159. Änderung des Flächennutzungsplanes werden erst von
der Samtgemeinde Lüchow (W.) übernommen und nach erfolgtem
Feststellungsbeschluss dem Vorhabenträger in Rechnung gestellt.
Hierrüber ist ein städtebaulicher Vertrag in der nächsten Sitzung des Samtgemeindeausschusses am 4. Dezember 2024 zu schließen.
Hat die
Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel
bewirtschaftet? |
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Nein |
X |
Ja, weitere Ausführungen |
Gesamtkosten/-einnahmen
der Maßnahme im Haushaltsjahr: |
1.000,00 |
€ |
Ist die
Maßnahme im Haushaltsplan veranschlagt? |
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X |
Ja, im Haushaltsansatz
insgesamt: |
125.000,00 |
€ |
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Produkt/Sachkonto
bzw. Investition: |
51.1.1/4291000 |
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Nein; |
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|
Ist eine
außerplanmäßige Ausgabe erforderlich? |
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X |
Nein |
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Ja, bei
Produkt/Sachkonto bzw. Investition: |
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|
Deckung
durch Sachkonto/Kostenstelle: |
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Ist der
Ansatz ausreichend bzw. werden die geplanten Einnahmen erreicht? |
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X |
Ja |
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Nein, ÜPL |
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€ |
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Deckung
bei Sachkonto/Kostenstelle: |
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Erwartete
Mindereinnahme: |
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€ |
Auswirkungen
auf künftige Ergebnishaushalte, gibt es jährliche Folgekosten? |
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X |
Nein |
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Ja, Höhe? |
|
€ |
Gibt es
eine Gegenfinanzierung (Zuweisungen, Zuschüsse)? |
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|
Nein |
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X |
Ja,
Sachkonto/Kostenstelle: |
3487000/623001 |
Höhe: |
1.000,00 |
€ |
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|
Ist die
Gegenfinanzierung dauerhaft? |
X |
Nein |
|
Ja |
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Ggf. ergänzende Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Der Bau- und Verkehrsausschuss beschließt, dem
Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss
zu fassen:
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,
a)
Agri-PVFFA sind auf das 300
ha Kontingent und somit auf das jeweilige Kontingent der Gemeinde anzurechnen
Oder
b)
Für Agri-PVFFA wird ein
zusätzliches Kontingent in Höhe von ______ ha festgelegt.
c)
Die 159. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Sondergebiet Agri-Photovoltaik – Plate“ aufzustellen. Der Geltungsbereich der
159. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die
Flurstücke 14/2 und 47/7, Flur 1, Gemarkung Plate.