Gemäß
Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über die Erhebung von Kostenersatz
und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der
unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden nach § 1 für freiwillig
auf Antrag erbrachte Leistungen der Feuerwehr Gebühren erhoben sowie für
Einsätze – die nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören –
Kostenerstattungen angefordert.
Nach
dem Kosten- und Gebührentarif zur Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über
die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der
Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben
unterteilen sich die Leistungen nach Personalleistungen und nach Sachleistungen
(Fahrzeuge/Geräte).
Bei
diesen freiwilligen Leistungen handelt es sich überwiegend um
a) Beseitigung
von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden und gefährlichen Stoffen,
b) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen,
Aufzügen etc.,
c) zeitweise Überlassung von Fahrzeugen,
Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und
sonstigen Hilfsgeräten,
d) Einfangen von Tieren, Entfernung von
Wespennestern,
e) Auspumpen von Kellern,
f) Mitwirkung bei Räum- und
Aufräumarbeiten,
g) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie sonstige Einsatzstellen bei Gefahrenlage,
h) Fällen und Entfernen von Bäumen und Ästen bei Gefahrenlage,
i) Bergung und Absicherung von Gegenständen,
j) Gestellung von Feuerwehrkräften zu anderen als in § 2 dieser Satzung genannten Fällen.
Wird
eine Feuerwehr zu einem gebühren- oder kostenerstattungspflichtigen
freiwilligen Einsatz angefordert, wird aus dem Bescheid die Erstattung für
Personalleistungen extra eingenommen. Diese Einnahmen wurden bisher – nach
unterschiedlichen Regelungen in den beiden bisherigen Samtgemeinden – an die
jeweilige Feuerwehr weitergeleitet. Die Einnahmen für Sachleistungen
(Fahrzeuge/Geräte) fließen dem Samtgemeindehaushalt zu.
Eine
Regelung in der entsprechenden Feuerwehrsatzung, aus der sich die Weiterleitung
des Personalkostenanteiles an die Wehren
ergibt, besteht nicht. Es handelt sich hier um eine 30-jährige
Praxishandhabung. Die Feuerwehren verwenden die Einnahmen aus dem
Personalkostenanteil von gebühren- oder kostenerstattungspflichtigen
freiwilligen Einsätzen überwiegend für den Ankauf von Ausstattungsgegenständen,
die sie von der Samtgemeinde nicht erhalten, wie z.B. Einsatzstiefel, die nur
mit 50 % von der Samtgemeinde bezuschusst werden. Auch Diensthemden, Hosen für
die Ausgehuniform und Schirmmützen müssen von den Feuerwehren selbst gekauft
werden. Ferner werden auch Geräte angeschafft, die nicht standardmäßig auf den
Feuerwehrfahrzeugen vorhanden sein müssen.
Um
die Freiwilligen Feuerwehren auch weiterhin für die Beschaffung von persönlichen
Ausstattungsgegenständen, die sie nicht von der Samtgemeinde erhalten, finanziell
zu unterstützen und dadurch auch die Motivation der Feuerwehrangehörigen
weiterhin zu erhalten, wird vorgeschlagen, den nicht für den Verdienstausfall
verbrauchten Anteil der Personalkostenerstattung für gebühren- oder
kostenerstattungspflichtige freiwillige Leistungen an die Feuerwehren
weiterzuleiten.
Die Auszahlung bzw.
Weitergabe an die Freiwilligen Feuerwehren wurde in beiden alten Samtgemeinden
unterschiedlich gehandhabt.
In der ehemaligen
Samtgemeinde Clenze wurden die Auszahlungsbeträge aufgeteilt. Es wurden 30% der
Einnahmen an die Freiwilligen Feuerwehren ausgezahlt und die restlichen 70%
wurden im Haushalt vereinnahmt und standen als zusätzliche Mittel für
Anschaffungen im Feuerwehrbereich zur Verfügung.
In der ehemaligen
Samtgemeinde Lüchow wurde eine komplette Auszahlung an die Freiwilligen Feuerwehren
vorgenommen aber mit der Begrenzung, dass maximal 40,00 Euro pro aktiven
Feuerwehrkameraden und Jahr ausgezahlt wurden.
Die Freiwilligen
Feuerwehren der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) haben sich auch bereits mit
diesem Thema befasst. Im Rahmen der Beratungen hat man folgenden Beschluss
gefasst und gebeten, die Politik möge den folgenden Vorschlag übernehmen:
„Die Auszahlung der
erstatteten Personalkosten – nach Abzug des ausgezahlten Verdienstausfalles –
soll nach der alten Regelung der Samtgemeinde Lüchow erfolgen. Nach Einführung
der Doppik (kaufmännische Buchführung) soll die Regelung der ehemaligen Samtgemeinde
Clenze übernommen werden und mit den verbleibenden 70 % sollen dann zusätzlich weitere
Ausrüstungsgegenstände für Feuerwehren im Rahmen des Feuerwehrbudgets beschafft
werden.“
Bei der derzeitigen
kameralistischen Haushaltsführung würden zusätzliche Einnahmen dem
Gesamthaushalt zur Verfügung stehen und nicht für zusätzliche, wünschenswerte
Anschaffungen der Feuerwehren. Auch ist zu bedenken, dass die Feuerwehren gerne
nach Dienstschluss gerufen werden, weil z. B. bei den Straßenmeistereien aus
Kostengründen keine Rufbereitschaft mehr besteht und so Ölspuren, umgefallene
Bäume usw. schnell beseitigt werden können. Hier investieren die Feuerwehrangehörigen
ihre Freizeit, und dieses müsste nach Ansicht der Verwaltung auch weiterhin
honoriert werden.
-
Der
Samtgemeindeausschuss beschließt, auch weiterhin den nicht für den
Verdienstausfall verbrauchten Anteil der Personalkostenerstattung für gebühren-
oder kostenerstattungspflichtige freiwillige Hilfeleistungen an die Freiwilligen
Feuerwehren weiterzuleiten.
Es erfolgt eine
komplette Auszahlung an die Freiwilligen Feuerwehren mit der Begrenzung, dass
maximal 40,00 Euro pro aktiven Feuerwehrkameraden und Jahr ausgezahlt werden.
Diese Regelung soll solange Bestand haben, bis ein Budgethaushalt bei der
Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eingeführt wird. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die
Auszahlung wie folgt: 30% werden an die Freiwilligen Feuerwehren (ohne
Höchstgrenze) ausgezahlt und die restlichen 70 % verbleiben im Budget der
Feuerwehr und werden für die Beschaffung erforderlicher Ausrüstungsgegenstände
verwendet.