Betreff
Inanspruchnahme der Feuerwehren für freiwillige Hilfeleistungen (Weitergabe des Personalkostenanteiles an die Wehren)
Vorlage
177/1
Aktenzeichen
372002SG:Einsätze Grundsätzliches
Art
Sitzungsvorlage SG

Gemäß Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben werden nach § 1 für freiwillig auf Antrag erbrachte Leistungen der Feuerwehr Gebühren erhoben sowie für Einsätze – die nicht zu den Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören – Kostenerstattungen angefordert.

 

Nach dem Kosten- und Gebührentarif zur Satzung der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben unterteilen sich die Leistungen nach Personalleistungen und nach Sachleistungen  (Fahrzeuge/Geräte).

 

Bei diesen freiwilligen Leistungen handelt es sich überwiegend um

 

a)         Beseitigung von Ölschäden und sonstigen umweltgefährdenden und gefährlichen Stoffen,

b)         Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen etc.,

c)         zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs-      und sonstigen Hilfsgeräten,

d)         Einfangen von Tieren, Entfernung von Wespennestern,

e)         Auspumpen von Kellern,

f)          Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,

g)         Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie sonstige Einsatzstellen bei Gefahrenlage,

h)         Fällen und Entfernen von Bäumen und Ästen bei Gefahrenlage,

i)          Bergung und Absicherung von Gegenständen,

j)          Gestellung von Feuerwehrkräften zu anderen als in § 2 dieser Satzung genannten Fällen.

 

Wird eine Feuerwehr zu einem gebühren- oder kostenerstattungspflichtigen freiwilligen Einsatz angefordert, wird aus dem Bescheid die Erstattung für Personalleistungen extra eingenommen. Diese Einnahmen wurden bisher – nach unterschiedlichen Regelungen in den beiden bisherigen Samtgemeinden – an die jeweilige Feuerwehr weitergeleitet. Die Einnahmen für Sachleistungen (Fahrzeuge/Geräte) fließen dem Samtgemeindehaushalt zu.

 

Eine Regelung in der entsprechenden Feuerwehrsatzung, aus der sich die Weiterleitung des Personalkostenanteiles  an die Wehren ergibt, besteht nicht. Es handelt sich hier um eine 30-jährige Praxishandhabung. Die Feuerwehren verwenden die Einnahmen aus dem Personalkostenanteil von gebühren- oder kostenerstattungspflichtigen freiwilligen Einsätzen überwiegend für den Ankauf von Ausstattungsgegenständen, die sie von der Samtgemeinde nicht erhalten, wie z.B. Einsatzstiefel, die nur mit 50 % von der Samtgemeinde bezuschusst werden. Auch Diensthemden, Hosen für die Ausgehuniform und Schirmmützen müssen von den Feuerwehren selbst gekauft werden. Ferner werden auch Geräte angeschafft, die nicht standardmäßig auf den Feuerwehrfahrzeugen vorhanden sein müssen.

 

Um die Freiwilligen Feuerwehren auch weiterhin für die Beschaffung von persönlichen Ausstattungsgegenständen, die sie nicht von der Samtgemeinde erhalten, finanziell zu unterstützen und dadurch auch die Motivation der Feuerwehrangehörigen weiterhin zu erhalten, wird vorgeschlagen, den nicht für den Verdienstausfall verbrauchten Anteil der Personalkostenerstattung für gebühren- oder kostenerstattungspflichtige freiwillige Leistungen an die Feuerwehren weiterzuleiten.

 

Die Auszahlung bzw. Weitergabe an die Freiwilligen Feuerwehren wurde in beiden alten Samtgemeinden unterschiedlich gehandhabt.

 

In der ehemaligen Samtgemeinde Clenze wurden die Auszahlungsbeträge aufgeteilt. Es wurden 30% der Einnahmen an die Freiwilligen Feuerwehren ausgezahlt und die restlichen 70% wurden im Haushalt vereinnahmt und standen als zusätzliche Mittel für Anschaffungen im Feuerwehrbereich zur Verfügung.

 

In der ehemaligen Samtgemeinde Lüchow wurde eine komplette Auszahlung an die Freiwilligen Feuerwehren vorgenommen aber mit der Begrenzung, dass maximal 40,00 Euro pro aktiven Feuerwehrkameraden und Jahr ausgezahlt wurden.

 

Die Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) haben sich auch bereits mit diesem Thema befasst. Im Rahmen der Beratungen hat man folgenden Beschluss gefasst und gebeten, die Politik möge den folgenden Vorschlag übernehmen:

 

„Die Auszahlung der erstatteten Personalkosten – nach Abzug des ausgezahlten Verdienstausfalles – soll nach der alten Regelung der Samtgemeinde Lüchow erfolgen. Nach Einführung der Doppik (kaufmännische Buchführung) soll die Regelung der ehemaligen Samtgemeinde Clenze übernommen werden und mit den verbleibenden 70 % sollen dann zusätzlich weitere Ausrüstungsgegenstände für Feuerwehren im Rahmen des Feuerwehrbudgets beschafft werden.“

 

Bei der derzeitigen kameralistischen Haushaltsführung würden zusätzliche Einnahmen dem Gesamthaushalt zur Verfügung stehen und nicht für zusätzliche, wünschenswerte Anschaffungen der Feuerwehren. Auch ist zu bedenken, dass die Feuerwehren gerne nach Dienstschluss gerufen werden, weil z. B. bei den Straßenmeistereien aus Kostengründen keine Rufbereitschaft mehr besteht und so Ölspuren, umgefallene Bäume usw. schnell beseitigt werden können. Hier investieren die Feuerwehrangehörigen ihre Freizeit, und dieses müsste nach Ansicht der Verwaltung auch weiterhin honoriert werden.

 


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Der Samtgemeindeausschuss beschließt, auch weiterhin den nicht für den Verdienstausfall verbrauchten Anteil der Personalkostenerstattung für gebühren- oder kostenerstattungspflichtige freiwillige Hilfeleistungen an die Freiwilligen Feuerwehren weiterzuleiten.

 

Es erfolgt eine komplette Auszahlung an die Freiwilligen Feuerwehren mit der Begrenzung, dass maximal 40,00 Euro pro aktiven Feuerwehrkameraden und Jahr ausgezahlt werden. Diese Regelung soll solange Bestand haben, bis ein Budgethaushalt bei der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eingeführt wird. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Auszahlung wie folgt: 30% werden an die Freiwilligen Feuerwehren (ohne Höchstgrenze) ausgezahlt und die restlichen 70 % verbleiben im Budget der Feuerwehr und werden für die Beschaffung erforderlicher Ausrüstungsgegenstände verwendet.