Betreff
Bestimmung zur Straßenverkehrsbehörde
Vorlage
303/1
Aktenzeichen
3270:Bestimmung Straßenverkehrsbeh.
Art
Sitzungsvorlage SG

Für verschiedene Zwecke (z. B. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, zur Durchführung von Veranstaltungen und Festivitäten, größeren Sportveranstaltungen, etc.) ist es erforderlich, eine straßenbehördliche Anordnung beim Landkreis zu beantragen, um die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten. Leider sind vor der Neubesetzung der Leitung der Straßenverkehrsabteilung diese Anordnungen, trotz einer entsprechend langen Vorlaufzeit seitens der Gemeinden, nicht zeitnah erteilt worden.

 

Im Rahmen der besonderen Zuständigkeiten gem. § 5 Abs. 4 der AllgZustVO-Kom werden auf Antrag Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern durch den Landkreis zu Straßenverkehrsbehörden bestimmt. Damit erhält dann die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) die Möglichkeit, für bestimmte Maßnahmen selbst die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen zu treffen. Zuständig wäre die Samtgemeinde dann allerdings nur für Ortsstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen und sonstige Straßen im Außenbereich, die gewidmet sind. Da wir bisher bereits bei der Beantragung sehr umfangreiche Vorarbeiten zu leisten haben, ist auch der mit der Übertragung der Aufgaben erforderliche Mehraufwand gerechtfertigt. Eine zeitnahe Bearbeitung ist dann allemal gewährleistet.

 

In der Praxis ist es bereits so, dass teilweise für kleinere Veranstaltungen bei der eine Straßensperrung erforderlich ist, keine Anordnungen mehr beantragt, sondern mündliche Absprachen getroffen wurden.

 

Bei einer Bestimmung zur Straßenverkehrsbehörde müssen allerdings die zuständigen Mitarbeiter der Samtgemeinde noch entsprechend geschult werden, um die erforderlichen Absperr- und Beschilderungspläne erstellen zu können. Für den Bereich der Beschilderung gibt es bestimmte Vorgaben die aus haftungsrechtlichen Gründen unbedingt eingehalten werden müssen.

 


Direkte finanzielle Auswirkungen gibt es keine. Allerdings Kosten für die Schulung der Mitarbeiter.

 


Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die Verwaltung zu beauftragen, einen Antrag an den Landkreis Lüchow-Dannenberg zu stellen, die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Straßenverkehrsbehörde, gemäß § 5 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom), zu bestimmen.