Für verschiedene Zwecke (z. B. zur Durchführung von
Arbeiten im Straßenraum, zur Durchführung von Veranstaltungen und Festivitäten,
größeren Sportveranstaltungen, etc.) ist es erforderlich, eine straßenbehördliche
Anordnung beim Landkreis zu beantragen, um die Verkehrssicherungspflicht zu
gewährleisten. Leider sind vor der Neubesetzung der Leitung der
Straßenverkehrsabteilung diese Anordnungen, trotz einer entsprechend langen
Vorlaufzeit seitens der Gemeinden, nicht zeitnah erteilt worden.
Im Rahmen der besonderen Zuständigkeiten gem. § 5 Abs.
4 der AllgZustVO-Kom werden auf Antrag Gemeinden mit mehr als 10.000
Einwohnerinnen und Einwohnern durch den Landkreis zu Straßenverkehrsbehörden
bestimmt. Damit erhält dann die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) die Möglichkeit,
für bestimmte Maßnahmen selbst die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen zu
treffen. Zuständig wäre die Samtgemeinde dann allerdings nur für Ortsstraßen,
Gemeindeverbindungsstraßen und sonstige Straßen im Außenbereich, die gewidmet
sind. Da wir bisher bereits bei der Beantragung sehr umfangreiche Vorarbeiten
zu leisten haben, ist auch der mit der Übertragung der Aufgaben erforderliche
Mehraufwand gerechtfertigt. Eine zeitnahe Bearbeitung ist dann allemal
gewährleistet.
In der Praxis ist es bereits so, dass teilweise für kleinere
Veranstaltungen bei der eine Straßensperrung erforderlich ist, keine
Anordnungen mehr beantragt, sondern mündliche Absprachen getroffen wurden.
Bei einer Bestimmung zur Straßenverkehrsbehörde müssen
allerdings die zuständigen Mitarbeiter der Samtgemeinde noch entsprechend
geschult werden, um die erforderlichen Absperr- und Beschilderungspläne
erstellen zu können. Für den Bereich der Beschilderung gibt es bestimmte
Vorgaben die aus haftungsrechtlichen Gründen unbedingt eingehalten werden
müssen.
Direkte finanzielle Auswirkungen gibt es keine.
Allerdings Kosten für die Schulung der Mitarbeiter.
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,
die Verwaltung zu beauftragen, einen Antrag an den Landkreis Lüchow-Dannenberg
zu stellen, die Samtgemeinde Lüchow (Wendland) zur Straßenverkehrsbehörde,
gemäß § 5 der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für Gemeinden und Landkreise
zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom), zu bestimmen.