Grundsatzentscheidung und Antrag der CDU Fraktion im Rat der Stadt Lüchow (Wendland)
Grundsätzlich sind derartige Initiativen zu
unterstützen und zu begrüßen. Jedoch sollte man bei Neuanpflanzungen von Hecken
an Wegesrändern nicht die Fehler der Vergangenheit wiederholen. Bei vielen
dieser Hecken aus der Vergangenheit zeigt sich, dass der Platzbedarf sowohl für
die Fahrbahn als auch für die anliegenden Grundstücke zu gering bemessen war.
Die daraus resultierenden jährlichen Rückschnitte bzw. nicht durchgeführte
Pflegemaßnahmen entlang der Ackergrundstücke sorgen immer wieder für großen
Ärger.
Daher sollten bei Neuanpflanzungen folgenden
Bedingungen, die vom Antragsteller zu leisten sind, eingehalten werden:
- Bei einer Breite von 3,00 m des
Wirtschaftsweges sollte die Anpflanzung 2,00 m vom Fahrbahnrand beginnen und
zur Ackergrenze sollte ebenfalls ein 2,00 m breiter Streifen liegen bleiben.
Somit ergibt sich bei einseitiger Bepflanzung eine Mindestbreite von 4 m bis 5
m vom Fahrbahnrand aus gesehen. Bei beidseitiger Bepflanzung muss eine
Mindestwegebreite von 11 m bis 12 m vorhanden sein.
- Derartige Maßnahmen sollten nur
durchgeführt werden, wenn auch die Anlieger dieser Maßnahme zustimmen.
- Vorweg muss geprüft werden, ob Leitungen
Dritter im Weg verlegt worden sind.
- Die Herstellung und Einmessung der
Grenzen kann nicht von der Stadt Lüchow (Wendland) geleistet werden. Eine
Beauftragung des Katasteramtes würde erhebliche Kosten nach sich ziehen.
Insofern sollten sich die Organisatoren mit den Anliegern über die Lage der
Hecke einigen, ohne dass große Vermessungskosten entstehen.
- Die anschließende Pflege sollte auch bei
den Organisatoren der Maßnahme verbleiben.
Der Verwaltungsausschuss beschließt, dem Antrag der
CDU Fraktion grundsätzlich zuzustimmen. Voraussetzung ist allerdings, dass die
o. g. Bedingungen vertraglich abgesichert werden.