Betreff
Neue Gefahrenabwehrverordnung für die Samtgemeinde Lüchow (Wendland)
Vorlage
389/1
Aktenzeichen
321002SG
Art
Sitzungsvorlage SG

Aufgrund § 1 Absatz 1, Satz 1, des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg („Lüchow-Dannenberg-Gesetz“), vom 23. Mai 2006 (Nds.GVBl. Nr. 14/2006 S. 215) wurden die Samtgemeinden Clenze und Lüchow zu der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) mit Sitz in Lüchow (Wendland) zusammengeschlossen.

Gemäß § 10 Absatz 2 „Lüchow-Dannenberg-Gesetz“ gelten die Rechtsvorschriften der bisherigen Samtgemeinden Clenze und Lüchow mit Ausnahme der Hauptsatzungen in ihrem bisherigen räumlichen Geltungsbereich als Recht der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) fort, soweit im Gesetz nachfolgend nicht anders geregelt.

Die nach dem Gesetz fortgeltenden Rechtsvorschriften gelten längstens bis zum 31. Oktober 2009, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden.

 

Derzeit gelten die Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der ehemaligen Samtgemeinde Clenze vom 22. Juni 2000, zuletzt geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 27. September 2001 sowie die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der ehemaligen Samtgemeinde Lüchow, Landkreis Lüchow-Dannenberg, vom 20. September 2001.

 

Resultierend aus dem „Lüchow-Dannenberg-Gesetz“ wurde auf Anregung der Polizei unter Beteiligung aller Ordnungsämter ein landkreiseinheitlicher Verordnungsentwurf erstellt. Dieser Entwurf ist inhaltlich mit den bereits bestehenden Verordnungen im Landkreis Uelzen und der Stadt Lüneburg vergleichbar. Eine über Verwaltungsgrenzen hinaus überwiegend einheitliche SOG-VO ermöglicht den Ordnungsbehörden und der Polizei ein effektiveres und schlagkräftigeres Handeln. Zum VO-Entwurf besteht ein Tatbestandskatalog der für einzelne Ordnungswidrigkeiten ein entsprechendes Verwarngeld vorsieht. Ordnungswidrigkeiten können somit sofort, an Ort und Stelle, durch Erhebung eines Verwarngeldes geahndet werden. Von einer Veränderung des Tatbestandskataloges muss im Interesse eines effektiveren und schlagkräftigeren Handelns der Ordnungsbehörden unter Beteiligung der Polizei abgeraten werden. Der Tatbestandskatalog sollte im Einzelnen nicht Gegenstand der Beratungen mit dem Ziel von Veränderungen in den politischen Gremien sein. Sehr wohl sollte das Gesamtkonzept, SOG-VO, Tatbestandkatalog, Vereinbarung mit der Polizei durch die Ausschüsse zustimmend zur Kenntnis genommen bzw. die VO vom Rat beschlossen werden.

 

Mit Hinweis auf die Regelung zum Naturdünger in der noch geltenden Gefahrenabwehrverordnung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit in der ehemaligen Samtgemeinde Clenze wurde aus dem SGA heraus, am 8. Mai 2008, vorgeschlagen, die Thematik „Geruchsbelästigung“ bei der Neufassung der SOG-VO zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Vorschlags wurde die Rechtslage geprüft. Die hier einschlägige DüngeVO enthält im § 4 Absatz 2 die Regelung das Gülle, Jauche etc. auf unbestelltem Ackerland unverzüglich einzuarbeiten ist. Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 4 eine Ordnungswidrigkeit dar. Bestelltes Ackerland und Grünland ist von derartigen Regelungen nicht erfasst. Somit ist für bestelltes Ackerland und Grünland eine Regelungsmöglichkeit im Rahmen gemeindlichen Rechts gegeben. Aufgrund einer Anregung aus dem Samtgemeindeausschuss vom 8. Mai 2008 wurde der bereits den Gliedgemeinden zur Kenntnis gegebene Satzungsentwurf im § 10 (Naturdünger) um den Begriff „Geflügelkot“ erweitert.

 

Im VO-Entwurf wurde neu der § 9 Lärmbekämpfung aufgenommen. Durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes vom 11. Dezember 2003 wurde der Begriff „Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gewählt. Hierdurch wurde das Tatbestandsmerkmal „öffentliche Ordnung“ wieder in das Gesetz eingeführt. Da die so genannte Mittagsruhe unter den Begriff öffentliche Ordnung fällt, sind entsprechende Reglungen wieder möglich. Aufgrund immer wiederkehrender diesbezüglicher Mitteilungen (Beschwerden) von Bürgern wird eine derartige Regelung von Seiten der Verwaltung für erforderlich gehalten. Durch Landwirtschaft bzw. Gewerbe sowie bei Arbeiten im öffentlichen Interesse verursachter Lärm ist hier nicht erfasst.

 

Für den Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Lüchow  sind die im § 3 (Schutz der Verkehrsflächen und öffentlichen Anlagen) enthaltenen Regelungen zum Sichtdreieck, Stacheldraht und die von Grundstücken überhängenden Äste neu. Die derzeit noch geltende Satzung der Samtgemeinde Clenze enthält bereits derartige Regelungen.

 

Regelungen zum „offenen Feuer im Freien“ sind im vorliegenden Entwurf nicht mehr vorhanden. Hier wird im Anhang des VO-Entwurfs  auf die BrennVO verwiesen.


Der Erlass des vorgeschlagenen Verordnungsentwurfes löst Kosten für die Veröffentlichung aus. Die Samtgemeinde Elbtalaue wird nach hier vorliegenden Informationen die SOG-VO im November in den Gremien beraten. Das Einsparpotenzial durch eine gemeinsame Veröffentlichung wird in Anbetracht der damit verbundenen Einschränkung in der Beschlussfreiheit als vernachlässigungswert erachtet.


Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die vorliegende Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) (Gefahrenabwehrverordnung) zu erlassen.