Die Grundschule Lüchow
hat mit Schreiben vom 14.05.2009 mitgeteilt, sie beabsichtige mit der
Wendlandschule eine zweite Kooperationsklasse einzurichten.
Für die Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) als Schulträger der Grundschule Lüchow würden zusätzliche
Kosten dadurch entstehen, dass ein Klassenraum bis 15.00 Uhr beheizt und
beleuchtet werden müsse. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Einrichtungen
würde die Wendlandschule tragen.
§ 25 des NSchG regelt
die Zusammenarbeit zwischen Schulen.
Der Schulträger muss
in jedem Falle von einer Vereinbarung, die seine Schule mit einer anderen
abschließt, in Kenntnis gesetzt werden. Nach § 113 trägt er die sächlichen
Kosten der Schule. Für Vereinbarungen zwischen
Schulen nach § 25 NSchG muss die ausdrückliche Zustimmung des
Schulträgers eingeholt werden, wenn absehbar ist, das Mehrkosten - z. B.
weil zusätzliche Lehrmittel oder Einrichtungsgegenstände angeschafft
werden müssen- entstehen könnten.
Mit Beginn des Schuljahres
2006/07 wurde an der Grundschule in Lüchow die 1. Kooperationsklasse mit der
Wendlandschule eingerichtet.
Für die Raumnutzung
wurde zwischen der Samtgemeinde Lüchow und dem DRK als Träger der
Wendlandschule eine Vereinbarung über die Zahlung einer monatlich zu zahlenden
Nutzungsentschädigung in Höhe von 384,20 € geschlossen. In diesem Betrag sind
anteilige Reinigungskosten und Hausmeisterkosten (1 Std./Monat) enthalten.
Die
Nutzungsentschädigung müsste, sofern der Einrichtung der 2. Kooperationsklasse
zugestimmt wird, entsprechend angepasst werden.
Keine
Der Ausschuss für Schulen
und Bücherei beschließt, dem Samtgemeindeausschuss vorzuschlagen, folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Samtgemeindeausschuss
beschließt, der Einrichtung einer 2. Kooperationsklasse an der Grundschule in
Lüchow zuzustimmen.