- Aufstellungsbeschluss -
Der
Bebauungsplan „Loger Winkel“ ist im Jahre 1998 rechtsverbindlich geworden. Die zulässigen Nutzungen im Sondergebiet –
Einkauf wurden durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 2000 erweitert.
Trotz dieser erweiterten Nutzungsmöglichkeiten ist eine Folgenutzung des in
Konkurs gegangenen Möbelhauses auf dem Flurstück 1/1, Flur 11, Gemarkung Loge,
nicht in dem bisher vorgegebenen Rahmen möglich. Um eine Investitionsruine zu
vermeiden, ist es erforderlich die Möglichkeiten für die Nutzungen in diesem
Objekt zu erweitern. Darüber hinaus ist ein deutlicher Kaufkraftabfluss in das
benachbarte Mittelzentrum Salzwedel zu verzeichnen, dem durch erweiterte
Nutzungsmöglichkeiten in diesem Sondergebiet entgegengewirkt werden soll.
Im
Sondergebiet – Einkauf sind aufgrund der Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes sowie der 1. Änderung großflächige Einzelhandelsbetriebe und
sonstige großflächige Handelsbetriebe nur als Fachmärkte mit Möbeln,
Kraftwagenzubehör, Sanitärartikeln, Heimtextilien und Elektroartikeln zulässig.
Die zulässigen Sortimente sind in den textlichen Festsetzungen detailliert
aufgeführt. Dabei ist für den Bereich der Elektroartikel die
Unterhaltungselektronik nicht als zulässiges Sortiment aufgeführt. Weiterhin
sind die maximal zulässigen Verkaufsflächen für die einzelnen Fachmärkte
festgesetzt.
Das
Gebäude des ehemaligen Möbelmarktes besitzt eine nutzbare Fläche von ca. 7.000
m² zuzüglich Werkstatt und Personalräume.
Um
die Nutzung des zurzeit leerstehenden, ehemaligen Möbelmarktes an der Rue de
Céret zu ermöglichen, werden die Festsetzungen für das Sondergebiet – Einkauf
nur das Flurstück 1/1, Flur 11, Gemarkung Loge betreffend geändert. Da der
Bedarf für ein großflächiges Möbelhaus nicht mehr vorhanden ist, ist eine
Nutzung des Gebäudes voraussichtlich nur durch mehrere Geschäfte möglich. Dieses
bedingt die Zulassung eines Einkaufszentrums, wobei die Verkaufsfläche auf die
Größe des ehemaligen Möbelmarktgebäudes von 7.000 m² beschränkt wird.
Einkaufzentren
sind eine Zusammenfassung verschiedener Branchen und Größenordnungen des
Einzelhandels, die in der Regel innerhalb eines einheitlich geplanten, gebauten
und verwalteten Gebäudekomplexes untergebracht sind. Dieses soll in dem
bestehenden Gebäude ermöglicht werden, ohne bauliche Erweiterungen zuzulassen.
Die
Einschränkungen für den Bereich Elektroartikel werden ersatzlos aufgehoben, da
bereits im Marktstrukturgutachten der BBE von 1998 für die Stadt Lüchow
(Wendland) eine Ansiedlungsempfehlung bei elektrotechnischen Erzeugnissen von
1.500 m² und bei Unterhaltungselektronik von 600 m² ausgesprochen wurde.
In
der Innenstadt stehen entsprechende Flächen nicht zur Verfügung. Der Bedarf
besteht und führt zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss nach Salzwedel.
Zusätzlich
zu den bisher zulässigen Sortimenten werden Sonderposten einschließlich
Textilien, jedoch ohne Lebensmittel zugelassen.
Sonderposten
sind alle Waren die in wechselndem Sortiment und in einer bestimmten Gesamtmenge
im Niedrigpreissektor angeboten werden. Auch bei den Sonderposten, insbesondere
bei preisgünstigen Textilien und Schuhen, besteht im Bereich Lüchow ein
erheblicher Bedarf u. a. aufgrund des relativ niedrigen Einkommensniveaus und
der hohen Arbeitslosigkeit, Die maximal zulässige Verkaufsfläche wird für
Sonderposten auf 2.200 m² festgesetzt.
Zurzeit
besteht die Absicht eines Unternehmens das bestehende Objekt zu nutzen, jedoch
nicht in vollem Umfang als SB – Möbelhaus. Vorgesehen ist neben SB - Möbelmarkt
und Baby – Fachmarkt ein Rest- oder Sonderpostenmarkt mit 2.200 m²
Verkaufsfläche.
Zusätzlich
zu der Änderung, die Festsetzungen des Sondergebietes für das Flurstück 1/1
betreffend, wird vorgeschlagen eine Änderung der externen Ausgleichsflächen
vorzunehmen.
Die
Teile des Flurstückes 63, Flur 25, Gemarkung Lüchow, auf dem Ausgleichsflächen
für das Gebiet „Loger Winkel“ festgesetzt sind, können nicht freihändig
erworben werden. Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, wurde eine
Ersatzfläche im weiteren Umfeld gesucht. Es bot sich das Flurstück 23, Flur 12,
Gemarkung Bösel an. Dieses Grundstück steht im Eigentum der Stadt Lüchow (W.).
Die als Ackerfläche klassifizierte Fläche hat ungefähr die gleiche Größe wie
die auf dem Flurstück 63 festgesetzte Ausgleichsfläche. Da die Fläche zurzeit
offiziell als Ackerbrache gemeldet ist, gilt sie laut Auskunft der unteren
Naturschutzbehörde als Ackerfläche und kann entsprechend beplant werden ohne
eine Bewertung des Zustandes vornehmen zu müssen.
Um
dem Investor ein positives Signal zu geben, wird vorgeschlagen einen
Aufstellungsbeschluss zu fassen und die Samtgemeinde zu bitten den
Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.
Der
Rat der Stadt Lüchow (Wendland) beschließt den Bebauungsplan „Loger Winkel“ zu
ändern. Die 2. Änderung dieses Bebauungsplanes betrifft das Flurstück 1/1, Flur
11, Gemarkung Loge, sowie die externen Ausgleichsflächen.
Finanzielle
Auswirkungen sind nicht erkennbar.
Die
Planänderung wird von der Verwaltung ausgearbeitet.