In dem durch das Gesetz zur
Änderung der Niedersächsischen Kommunalverfassungs-rechts und anderer Gesetze
vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) eingefügten § 83 Abs. 4 NGO ist erstmals
die Einwerbung und Annahme sowie die Vermittlung von Zuwendungen durch
Gemeinden ausdrücklich zugelassen und das Verfahren geregelt worden.
Danach obliegen die
Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung dem
Bürgermeister, für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung ist der
Rat zuständig. Außerdem ist der Kommunalaufsichtsbehörde
jährlich ein Bericht zu erstatten.
Mit der in der Anlage
vorliegenden Richtlinie gemäß § 40 Abs. 1 NGO für Sponsoring und Spenden wird
die Ausformulierung dieser Rechtnorm vorgenommen. Es sei darauf hingewiesen,
dass strafrechtlich relevante Spendenannahmen o.ä. hiermit nicht legalisiert
werden können.
Diese Richtlinie orientiert
sich eng an der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung
in der Landesregierung (Antikorruptionsrichtlinie vom 16.12.2008) Nds. MBl.
2009 Seite 66.
Parallel zu dieser
Ratsrichtlinie ist eine Richtlinie zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen
für Ratsmitglieder und dem Samtgemeindebürgermeister erarbeitet
worden (siehe nachfolgenden
Tagesordnungspunkt). Außerdem wird eine interne Dienstanweisung über das
Verhalten bei Annahme von Geschenken für die Beschäftigten erlassen.
keine
Der Rat der Samtgemeinde
Lüchow (Wendland) beschließt, die im Entwurf vorliegende Richtlinie für
Sponsoring und Spenden gemäß § 40 Abs. 1 NGO zu erlassen.