Betreff
Richtlinie der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) für Sponsoring und Spenden gemäß § 40 (1) NGO
Vorlage
090/2009 SG
Aktenzeichen
102004SG
Art
Sitzungsvorlage SG

In dem durch das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Kommunalverfassungs-rechts und anderer Gesetze vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191) eingefügten § 83 Abs. 4 NGO ist erstmals die Einwerbung und Annahme sowie die Vermittlung von Zuwendungen durch Gemeinden ausdrücklich zugelassen und das Verfahren geregelt worden.

 

Danach obliegen die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung dem Bürgermeister, für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung ist der Rat zuständig. Außerdem ist der Kommunalaufsichtsbehörde
jährlich ein Bericht zu erstatten.

 

Mit der in der Anlage vorliegenden Richtlinie gemäß § 40 Abs. 1 NGO für Sponsoring und Spenden wird die Ausformulierung dieser Rechtnorm vorgenommen. Es sei darauf hingewiesen, dass strafrechtlich relevante Spendenannahmen o.ä. hiermit nicht legalisiert werden können.

 

Diese Richtlinie orientiert sich eng an der Richtlinie zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung in der Landesregierung (Antikorruptionsrichtlinie vom 16.12.2008) Nds. MBl. 2009 Seite 66.

 

Parallel zu dieser Ratsrichtlinie ist eine Richtlinie zur Annahme von unentgeltlichen Leistungen für Ratsmitglieder und dem Samtgemeindebürgermeister erarbeitet

worden (siehe nachfolgenden Tagesordnungspunkt). Außerdem wird eine interne Dienstanweisung über das Verhalten bei Annahme von Geschenken für die Beschäftigten erlassen. 


keine


Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt, die im Entwurf vorliegende Richtlinie für Sponsoring und Spenden gemäß § 40 Abs. 1 NGO zu erlassen.