hier: Parkplätze für den Kindergarten
Der
Ausschuss für Umwelt, Bebauung und Grundstücksangelegenheiten hat die
Verwaltung beauftragt zu prüfen, welche Möglichkeiten es gibt, den Verkehr zum
Kindergarten in der Weimarer Straße zu verringern.
Unter
anderem wurde vorgeschlagen, zum jetzigen Kinderspielplatz in der Berliner
Straße eine Zuwegungen zu schaffen und dort einige Parkplätze anzulegen. Der
Zuschnitt des Kinderspielplatzes müsste dann entsprechend verändert und in
Richtung Berliner Straße verlegt werden.
Diese
Variante lässt sich aufgrund des vorhandenen Bebauungsplanes aber nicht
verwirklichen, da dieser Bereich als Spielplatz ausgewiesen wurde und ein Parkplatz direkt an der Berliner Straße
auf dem Flurstück 626 eingeplant wurde (siehe beiliegenden
Bebauungsplanauszug). Die Errichtung eines Parkplatzes entgegen den
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist
nicht zulässig und würde vom Landkreis
Lüchow-Dannenberg als Bauaufsichtsbehörde gegenüber der Stadt Lüchow (Wendland)
geahndet werden. Da der Weg von einem möglichen
Parkplatz in der Berliner Straße bis zum Kindergarten in der Weimarer
Straße sehr weit ist, würde er aller Voraussicht nach auch von den Eltern für
den Bereich des Kindergartens in der Weimarer Straße wohl nicht angenommen.
Dieser Parkplatz würde wahrscheinlich nur von den Eltern des vorübergehend auf
dem Spielplatz errichteten Kindergartens benutzt werden.
Die
Kosten für die Anlegung des Parkplatzes in der Berliner Straße liegen nach
einer Ermittlung der Abteilung 7 bei rund 26.000,-- €.
Um
die vom Fachausschuss vorgeschlagene Variante „Herstellung einer Zufahrt zum
Spielplatz von der Berliner Straße und der Anlegung von ca. 10 Parkplätzen
neben dem Gebäude des derzeitigen Kindergartens auf dem Spielplatz“
verwirklichen zu können, müssten zwei Bebauungspläne geändert werden. Die
Kosten dafür liegen bei rund 5.000,-- € und die Aufwendungen für die
Herstellung dieser Variante werden wesentlich höher liegen, als die Anlage des
Parkplatzes direkt an der Berliner Straße.
Die
Weimarer Straße mit den angrenzenden Straßen ist öffentlich
rechtlich ohne verkehrliche Einschränkungen gewidmet. Daher kann auch zum
Beispiel mit einer Beschilderung „Durchfahrt verboten – Anlieger frei“ nicht
verhindert werden, dass Eltern weiterhin ihre Kinder zum Kindergarten in der
Weimarer Straße direkt bringen.
Je nach
Beschlussentscheidung.
Ohne.