Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat in seiner Sitzung am 13. Oktober 2015 beschlossen, über die Zukunft der Grundschulen in Woltersdorf und Trebel keine Entscheidung zu treffen, sondern die Gemeinden Woltersdorf und Trebel aufgefordert, sich zeitnah (bis Ende 2015) zur künftigen Schulstruktur in ihren Gemeinden zu äußern. In der Sitzung des Schulausschusses am 16. Februar 2016 wurde das Konzept „Neue Dorfschule in Klein Breese – Wie geht das?“ von Herrn Kraft vorgestellt. Die Angelegenheit wurde vom Schulausschuss, dem Samtgemeindeausschuss und dem Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) vertagt. Die Verwaltung wurde beauftragt, gemeinsam mit den Entwurfverfassern detaillierte Grundlagen zu ermitteln.
Am 8. März 2016 fand ein Gespräch mit den Gemeinden Woltersdorf und Trebel und der Verwaltung statt, in dem der Schulbauentwurf besprochen wurde. Dabei stellte sich heraus, dass die Planer lediglich die Kosten für den nackten Schulbau eingerechnet haben. Es fehlen Kosten für Schulhof, Parkplätze, Einfriedung, neu benötigtes Mobiliar u. Ä. Diese Arbeiten sollen nach dem Konzept in Eigeninitiative der Eltern erbracht werden. Auf Anregung der Verwaltung fand am 4. April 2016 ein weiteres Gespräch mit Planern, Gemeinden und den Schulleitungen statt. In diesem Gespräch sollten die Schulleitungen ihre Wünsche und Vorstellungen bezüglich eines neuen Schulgebäudes, das auf mindestens 40 Jahre ausgerichtet sein sollte, einbringen. Das Raumkonzept stieß grundsätzlich auf Zustimmung bei den Schulleitungen. Jedoch gab es den einhelligen Wunsch nach einem Werk- und einem Musikraum. Der Musikraum soll gleichzeitig als Bühne nutzbar sein.
Nach Prüfung des Grundrisses durch das
Immobilienmanagement wurde festgestellt, dass die im Entwurf angegebenen Klassengrößen
von 48 m² bei einer Belegung von 24 Kindern (eine Klassengröße) zu klein sind.
Hier wurde der notwendige Stauraum (Regale, Schränke etc.) und die daraus
resultierenden Bewegungsflächen nicht berücksichtigt. Gemäß EnEV 2014/2016 und
dem EEWärmeG sind die Anforderungen an die Technische Gebäudeausstattung in
Bezug auf Heizungs- und Lüftungstechnik gestiegen, d. h. bei der Errichtung
eines neuen Nichtwohngebäude (Schulgebäude) ist eine Lüftungsanlage mit
Wärmerückgewinnung mit einzuplanen; 15 % des notwendigen Energiebedarfs sind
aus regenerativen Energien nachzuweisen. Dies bedeutet, dass die im Entwurf
angegebenen Flächen für die Technik nicht ausreichen. Aufgrund der aufgeführten
Punkte ergibt sich eine notwendige Erweiterung der Fläche von ca. 65 m²
zuzüglich des Musik- und Werkraumes. Durch diese Flächenmehrung sind die von
der Gemeinde angegebenen Baukosten nicht zu halten.
Eine Kostenschätzung nach DIN 276 wurde zudem nicht
vorgelegt. Inklusive aller für einen Schulbau notwendigen Arbeiten entstehen in
Deutschland durchschnittlich Kosten von 1.800,00 € bis 2.000,00 € pro m²
(Quelle BKI). Die Gemeinden gehen von 1.100,00 € pro m² aus.
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hatte dahingehend telefonisch Auskunft gegeben, dass bei einem Schulneubau in Klein Breese eine Schule (z. B. Woltersdorf) vom Schulträger geschlossen werde, der Standort der anderen Schule (z. B. Trebel) nach Klein Breese verlegt werde und die Schuleinzugsbereiche entsprechend angepasst werden müssten. Dazu sei das Benehmen mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde herzustellen. Die Niedersächsische Landesschulbehörde fordert den Bau einer einzügigen Grundschule für 96 Schülerinnen und Schüler. Es wird im Übrigen die Nachhaltigkeit anhand der Schülerzahlen geprüft.
Mit Schreiben vom 22. März 2016 hat die Verwaltung die Niedersächsische Landesschulbehörde um eine schriftlich Aussage gebeten, ob das Benehmen hergestellt wird, damit der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) eine Entscheidung über einen Schulneubau treffen kann. Es wurde darauf hingewiesen, dass in den Jahren 2016 bis 2020 nach den Einwohnermeldedaten für den Bereich der Grundschulen Woltersdorf und Trebel lediglich mit Schülerzahlen von max. 60 Schülerinnen und Schülern gerechnet werden kann.
Mit Schreiben vom 6. April 2016 (siehe Anlage) hat die Niedersächsische Landesschulbehörde mitgeteilt, dass gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) die Mindestgröße für eine Grundschule auf eine Klasse je Schuljahrgang festgelegt ist (Einzügigkeit). Bei der Berechnung ist gemäß § 4 Absatz 3 SchOrgVO von 24 Schülerinnen und Schülern je Zug auszugehen. Ausnahmsweise darf eine Grundschule, die nicht einzügig geführt werden kann, fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger werden. In diesem Fall soll sie eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule vereinbaren. Gleichwohl ist es insbesondere zur Gewährleistung ausreichend differenzierter Bildungsangebote auch im Ausnahmefall erforderlich, dass eine gewisse Mindestgröße nicht unterschritten wird. Es wird auf die Rundverfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 28. Oktober 2004 – 409.1 – 80250 – verwiesen, nach der neben den oben bereits genannten Voraussetzungen auch gewährleistet sein muss, dass die Jahrgangsstärke langfristig mindestens zwischen 14 und 8 Schülerinnen und Schülern liegt, wobei die untere Zahl von 8 Schülerinnen und Schülern je Jahrgang für ein bis zwei Schuljahrgänge unterschritten werden kann. Insgesamt ist damit von einem Grenzwert von insgesamt ca. 30 Schülerinnen und Schülern für einen ausnahmsweisen Fortbestand einer kleinen Grundschule auszugehen.
Sowohl die Grundschule Trebel als auch die Grundschule Woltersdorf haben nach der letzten amtlichen Erhebung zur Unterrichtsversorgung (Stand: September 2015) insgesamt jeweils 30 Schülerinnen und Schüler mit anscheinend abnehmender Tendenz. Von daher sieht die Niedersächsische Landesschulbehörde auch Handlungsbedarf des Schulträgers im Sinne des § 106 Absatz 1 NSchG, wonach die Schulträger verpflichtet sind, Schulen u. a. zusammenzulegen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert. Eine Zusammenlegung der beiden Grundschulen Trebel und Woltersdorf wäre insoweit grundsätzlich eine geeignete schulorganisatorische Maßnahme in diesem Sinne.
Soweit die Zusammenlegung allerdings an einem neuen Standort in Verbindung mit der Errichtung eines komplett neuen Schulgebäudes erfolgen soll, bestehen erhebliche Bedenken seitens der Niedersächsischen Landesschulbehörde. Denn auch für eine dafür erforderliche Benehmensherstellung gemäß § 108 Absatz 2 NSchG gilt der Grundsatz der Nachhaltigkeit schulorganisatorischer Entscheidungen analog § 6 Absatz 1 SchOrgVO. Danach hat der Schulträger seinen schulorganisatorischen Entscheidungen eine Prognose der Schülerzahlen für mindestens zehn Jahre zugrunde zu legen. Da in diesem maßgeblichen Zehnjahreszeitraum auch eine zusammengelegte Grundschule (Trebel und Woltersdorf) die für die Errichtung einer Grundschule erforderliche Mindestgröße erheblich unterschreiten würde, wäre ein Schulneubau aus schulbehördlicher Sicht kaum zu rechtfertigen. Angesichts der geringen und vermutlich noch weiter zurückgehenden Schülerzahlen dürfte es zudem möglich sein, auch eine zusammengelegte Grundschule an einem der beiden Standorte unterzubringen. Selbst wenn dazu etwa eine Erweiterung um einen (ggf. kleineren) Klassenraum erforderlich sein sollte, ständen die dafür aufzubringenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Kosten eines Schulneubaus.
Außerdem gibt die Niedersächsische Landesschulbehörde zu bedenken, dass bei einem Neubau in Klein Breese die Kinder aus Woltersdorf in fast gleicher Entfernung die Grundschule Lüchow erreichen könnten. Eine Akzeptanz der neuen Schule durch die Eltern aus Woltersdorf wäre daher infrage zu stellen. Ferner liegen die benachbarten Grundschulen Lüchow und Lemgow bzw. die Grundschule Gartow nicht weit entfernt, sodass auch bei einer Schließung der Grundschulen in Woltersdorf und Trebel die Schulwege nicht wesentlich ungünstiger werden würden im Vergleich zu einem neuen Standort in Klein Breese.
Abschließend macht die Niedersächsische Landesschulbehörde noch darauf aufmerksam, dass die Notwendigkeit eines Schulneubaus in Klein Breese und der damit verbundenen Kosten auch durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu prüfen und zu beurteilen wäre.
Der Schulausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt folgendes Vorgehen: