Betreff
Wiederwahl des Ersten Samtgemeinderates für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2024
Vorlage
007/2016 SG/1
Aktenzeichen
103011SG
Art
Sitzungsvorlage SG
Referenzvorlage

Wie dem Gremium bekannt ist, muss aufgrund des unwirksamen Wahlverfahrens am 28. April 2016 ein neues Verfahren zur Wahl des Ersten Samtgemeinderates eingeleitet werden.

 

Bereits aus der Sitzungsvorlage Nr. 007/2016 SG ist zu entnehmen, dass die Amtszeit des Ersten Samtgemeinderates Thomas Raubuch am 30. November 2016 endet. Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) hat im Einvernehmen mit dem Samtgemeindebürgermeister in seiner Sitzung am 8. März 2016 unter Bezug auf § 109 Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz Ziffer 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) beschlossen, von der Ausschreibung der Stelle abzusehen, weil beabsichtigt ist, den bisherigen Stelleninhaber erneut zu wählen.

 

Gemäß § 108 NKomVG werden Beamte auf Zeit u. a. in Samtgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Diese Beamten führen in Samtgemeinden die Bezeichnung „Erster Samtgemeinderat“, wenn ihnen das Amt des allgemeinen Stellvertreters übertragen ist. Diese Regelung ist in § 5 der Hauptsatzung getroffen.

 

Der Samtgemeindebürgermeister Hubert Schwedland schlägt Herrn Thomas Raubuch für das Amt seines allgemeinen Stellvertreters als Ersten Samtgemeinderat unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2024 zur Wahl vor.

 

Der Stelleninhaber ist allerdings gemäß § 109 Absatz 2 Satz 3 NKomVG nur verpflichtet, nach den Vorschriften des Beamtenrechts das Amt für eine weitere Amtszeit zu übernehmen, wenn er spätestens sechs Monate vor Ablauf der vorangegangenen Amtszeit wiedergewählt wird und bei Ablauf der Amtszeit noch nicht 60 Jahre alt ist. Zur Einhaltung dieser Frist wurde eine zusätzliche Sitzung des Rates der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) am 23. Mai 2016 terminiert und die letztgenannte Voraussetzung ist gegeben.

 

Das Wahlverfahren ist zwingend nach den Vorschriften der §§ 109 und 67 NKomVG durchzuführen. Demnach werden die Beamten auf Zeit mit einer Mehrheit der Mitglieder des Rates – hier: 18 Stimmen – gewählt. Die notwendige Mehrheit muss im ersten Wahlgang erreicht werden. Wird diese nicht erreicht, so ist der Vorschlag abgelehnt. Ein zweiter Wahlgang ist ausgeschlossen. Gewählt wird in öffentlicher Sitzung (§ 64 NKomVG).

 


Die Besoldung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.


Der Samtgemeindeausschuss beschließt, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Wahlbeschluss zu fassen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) wählt Herrn Thomas Raubuch zum Ersten Samtgemeinderat mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 für die Dauer von acht Jahren.