Betreff
Beschluss nach § 2 Absatz 6 Nds. Brandschutzgesetz zur Wahrnehmung der Verkehrsregelung für gemeindliche Veranstaltungen durch die Feuerwehr
Vorlage
053/2022 SG
Aktenzeichen
(6)371000SG
Art
Sitzungsvorlage SG
Untergeordnete Vorlage(n)

Das Nds. Brandschutzgesetz wurde am 29. Juni 2022 im § 2 um den Absatz 6 ergänzt und lautet wie folgt:

 

„Abweichend von § 36 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.“

 

Der neu eingefügte Absatz 6 mit Bestimmungen zur Verkehrsregelung bei gemeindlichen Veranstaltungen wird vielfach begrüßt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass es nicht die originäre und primäre Aufgabe der Feuerwehren ist, Kapazitätsengpässe im Bereich der Polizeivollzugskräfte zu kompensieren. Gerade im Hinblick auf Haftungsfragen ist dieses sehr kritisch zu sehen.

 

Die örtliche Feuerwehr verfügt, im Gegensatz zur Polizei, nicht über die erforderliche Fach- und Sachkunde, um Eingriffe in den Straßenverkehr durch verkehrsregelnde Anordnungen gemäß § 36 StVO rechtssicher durchzuführen. Eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern und Schäden durch unsachgemäß durchgeführte Anordnungen von Feuerwehrangehörigen gilt es zu vermeiden.

 

Unscharf ist jedoch die Formulierung „gemeindliche Veranstaltung“. Da in der Entwurfsbegründung  zur Gesetzesänderung von Brauchtums-, kirchlichen oder sonstigen Umzügen die Rede ist, wird davon ausgegangen, dass hiermit Veranstaltungen innerhalb des Gemeindegebietes gemeint sind, die gleichwohl von der Kommune als auch von anderen Trägern wie Vereinen und Kirchen im Kontext der örtlichen Brauchtumspflege veranstaltet werden.

 

Das Gesetz stellt klar, dass die Feuerwehr nur nachrangig tätig werden darf, also nur dann, wenn Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die Polizei hat aber bereits deutlich gemacht, dass aufgrund der vorhandenen Personalressourcen solche Veranstaltungen nicht regelmäßig begleitet werden können. Sie sieht die Aufgabe der Feuerwehr bei solchen Veranstaltungen weniger als Verkehrsregelung, sondern eher als Absicherung. Wobei die Grenze hierbei sicherlich fließend ist.

 

Es wird zukünftig auch zu entscheiden sein, ob solche Einsätze als freiwillige Leistung gebührenpflichtig sind.

 

Nach der Regelung im Brandschutzgesetz kann die Samtgemeinde die Befugnisse der Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen. Der Samtgemeinderat hat somit zu entscheiden, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder eben nicht.

   


 

Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen oder werden Finanzmittel bewirtschaftet?

X

Nein

 

Ja, weitere Ausführungen

 

 


Der Brandschutzausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,

 

a)                   von der Regelungsmöglichkeit nach § 2 Absatz 6 Nds. Brandschutzgesetz Gebrauch zu machen und zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 des Nds. Brandschutzgesetztes nicht gefährdet wird.

 

ODER

 

b)                  von der Regelungsmöglichkeit nach § 6 Nds. Brandschutzgesetz keinen Gebrauch zu machen.

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