Das Nds. Brandschutzgesetz wurde am 29. Juni 2022 im § 2 um den Absatz 6 ergänzt und lautet wie folgt:
„Abweichend von § 36 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung kann eine Gemeinde auf Beschluss des Rates der Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht gefährdet wird.“
Der neu eingefügte
Absatz 6 mit Bestimmungen zur Verkehrsregelung bei gemeindlichen
Veranstaltungen wird vielfach begrüßt. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass
es nicht die originäre und primäre Aufgabe der Feuerwehren ist,
Kapazitätsengpässe im Bereich der Polizeivollzugskräfte zu kompensieren. Gerade
im Hinblick auf Haftungsfragen ist dieses sehr kritisch zu sehen.
Die örtliche
Feuerwehr verfügt, im Gegensatz zur Polizei, nicht über die erforderliche Fach-
und Sachkunde, um Eingriffe in den Straßenverkehr durch verkehrsregelnde
Anordnungen gemäß § 36 StVO rechtssicher durchzuführen. Eine Gefährdung von
Verkehrsteilnehmern und Schäden durch unsachgemäß durchgeführte Anordnungen von
Feuerwehrangehörigen gilt es zu vermeiden.
Unscharf ist jedoch
die Formulierung „gemeindliche Veranstaltung“. Da in der
Entwurfsbegründung zur Gesetzesänderung
von Brauchtums-, kirchlichen oder sonstigen Umzügen die Rede ist, wird davon
ausgegangen, dass hiermit Veranstaltungen innerhalb des Gemeindegebietes
gemeint sind, die gleichwohl von der Kommune als auch von anderen Trägern wie
Vereinen und Kirchen im Kontext der örtlichen Brauchtumspflege veranstaltet
werden.
Das Gesetz stellt
klar, dass die Feuerwehr nur nachrangig tätig werden darf, also nur dann, wenn
Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. Die
Polizei hat aber bereits deutlich gemacht, dass aufgrund der vorhandenen
Personalressourcen solche Veranstaltungen nicht regelmäßig begleitet werden
können. Sie sieht die Aufgabe der Feuerwehr bei solchen Veranstaltungen weniger
als Verkehrsregelung, sondern eher als Absicherung. Wobei die Grenze hierbei
sicherlich fließend ist.
Es wird zukünftig
auch zu entscheiden sein, ob solche Einsätze als freiwillige Leistung
gebührenpflichtig sind.
Nach der Regelung
im Brandschutzgesetz kann die
Samtgemeinde die Befugnisse der Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen
lassen. Der Samtgemeinderat hat somit zu entscheiden, ob er von dieser
Möglichkeit Gebrauch macht oder eben nicht.
Hat die Beschlussvorlage finanzielle Auswirkungen
oder werden Finanzmittel bewirtschaftet? |
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X |
Nein |
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Ja, weitere Ausführungen |
Der Brandschutzausschuss beschließt, dem Samtgemeindeausschuss zu empfehlen, dem Rat vorzuschlagen, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Samtgemeinde Lüchow (Wendland) beschließt,
a) von der Regelungsmöglichkeit nach § 2 Absatz 6 Nds. Brandschutzgesetz Gebrauch zu machen und zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen zu lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 des Nds. Brandschutzgesetztes nicht gefährdet wird.
ODER
b) von der Regelungsmöglichkeit nach § 6 Nds. Brandschutzgesetz keinen Gebrauch zu machen.
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